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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1;Rechtssatz
Ist eine Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückzuweisen, dann erübrigt sich eine Entscheidung über die begehrte Verfahrenshilfe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000697.X01Im RIS seit
21.01.2003