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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BRG §13 Abs2 lita;Rechtssatz
Ungeachtet der Zulässigkeit einer Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einbringung kann über sie dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH über die Beschwerde weder der Bfr (hier: der Betriebsrat eines Unternehmens) selbst rechtlich existent, noch auch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist. (Hinweis auf B vom 13.2.1968, Zl. 0073/68, ArbSlg 8487, sowie E d. VfGH vom 19.3.1954, Slg. 2643 und vom 17.3.1972, B 373/71-12)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001584.X01Im RIS seit
22.10.2002Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017