TE Vwgh Beschluss 1974/5/14 1584/72

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Veröffentlicht am 14.05.1974
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

BRG §13 Abs2 lita;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §23 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 23 heute
  2. VwGG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 23 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 23 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 23 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 23 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  7. VwGG § 23 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.1999
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Jurasek, Dr. Draxler und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren über die Beschwerde des Betriebsrates der Selbständigenkrankenkasse des Handels, vertreten durch den Betriebsratsobmann HH, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Riemer, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 27, gegen den Bescheid des Einigungsamtes Wien vom 10. August 1972, 11. III Re 95/72-3 (mitbeteiligte Partei: Selbständigenkrankenkasse des Handels, zuletzt in Wien 4, Brucknerstraße 8), betreffend Anrechnung von Ruhepausen auf die Normalarbeitszeit, wird eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde des Betriebsrates der Selbständigenkrankenkasse des Handels, vertreten durch den Betriebsratsobmann HH, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Riemer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Graben 27, gegen den Bescheid des Einigungsamtes Wien vom 10. August 1972, 11. römisch drei Re 95/72-3 (mitbeteiligte Partei: Selbständigenkrankenkasse des Handels, zuletzt in Wien 4, Brucknerstraße 8), betreffend Anrechnung von Ruhepausen auf die Normalarbeitszeit, wird eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Der zu dieser Zeit bei der Selbständigenkrankenkasse des Handels in Wien IV eingerichtete Betriebsrat stellte am 24. Juli 1972 durch seinen Obmann beim Einigungsamt Wien unter ausdrücklicher Berufung auf § 14 Abs. 2 Z. 4 des Betriebsrätegesetzes (BRG), BGBl. Nr. 97/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1971, den in der Folge präzisierten Antrag zu entscheiden, daß die den Angestellten der Selbständigenkrankenkasse des Handels zu gewährenden Ruhepausen im Ausmaß von einer halben Stunde täglich auf die Normalarbeitszeit anzurechnen seien. Mit Bescheid vom 10. August 1972 wies das Einigungsamt diesen Antrag ab. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof machte der Betriebsrat der Selbständigenkrankenkasse des Handels sowohl Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben "und in der Sache selbst zu erkennen" oder "die Rechtssache zur neuerlichen Erörterung an die erste Instanz zurückzuverweisen". Im Zuge des über diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG 1965 eingeleiteten Vorverfahrens legte die belangte Behörde, ohne in der Sache selbst einen Antrag zu stellen, die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Beifügen vor, daß als Vorlageaufwand (im Sinne des § 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und Art. IV Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427) ein Kostenersatzanspruch über einen Betrag von S 100,-- geltend gemacht werde.Der zu dieser Zeit bei der Selbständigenkrankenkasse des Handels in Wien römisch vier eingerichtete Betriebsrat stellte am 24. Juli 1972 durch seinen Obmann beim Einigungsamt Wien unter ausdrücklicher Berufung auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, des Betriebsrätegesetzes (BRG), Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1971,, den in der Folge präzisierten Antrag zu entscheiden, daß die den Angestellten der Selbständigenkrankenkasse des Handels zu gewährenden Ruhepausen im Ausmaß von einer halben Stunde täglich auf die Normalarbeitszeit anzurechnen seien. Mit Bescheid vom 10. August 1972 wies das Einigungsamt diesen Antrag ab. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof machte der Betriebsrat der Selbständigenkrankenkasse des Handels sowohl Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben "und in der Sache selbst zu erkennen" oder "die Rechtssache zur neuerlichen Erörterung an die erste Instanz zurückzuverweisen". Im Zuge des über diese Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG 1965 eingeleiteten Vorverfahrens legte die belangte Behörde, ohne in der Sache selbst einen Antrag zu stellen, die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Beifügen vor, daß als Vorlageaufwand (im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4 und Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427) ein Kostenersatzanspruch über einen Betrag von S 100,-- geltend gemacht werde.

Da im weiteren Verlauf noch vor einer Schlußfassung über die vom Verwaltungsgerichtshof in der Hauptsache zu treffende Sachentscheidung Bedenken bezüglich des rechtlichen Fortbestandes der beschwerdeführenden Partei hervorgekommen sind, richtete der Gerichtshof mit Verfügung vom 20. Februar 1974, Zl. 1584/72-4, an den seinerzeit ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers die Aufforderung, sich dazu zu äußern,

a) ob nach der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage die durch die §§ 13, 109 Abs. 2 Z. 3 und 180 des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes (GSKVG) 1971, BGBl. Nr. 287, in Verbindung mit § 182 Abs. 2 Z. 6 des Gesetzes bewirkte Rechtsänderung etwa aus dem Grunde des § 13 Abs. 2 lit. a des Betriebsrätegesetzes (vgl. hiezu auch die Ausführungen bei Floretta-Strasser, Kommentar zum Betriebsrätegesetz, 2. Auflage, a) ob nach der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage die durch die Paragraphen 13, 109, Absatz 2, Ziffer 3 und 180 des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes (GSKVG) 1971, Bundesgesetzblatt , Nr. 287, in Verbindung mit Paragraph 182, Absatz 2, Ziffer 6, des Gesetzes bewirkte Rechtsänderung etwa aus dem Grunde des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, des Betriebsrätegesetzes vergleiche , hiezu auch die Ausführungen bei Floretta-Strasser, Kommentar zum Betriebsrätegesetz, 2. Auflage,

S. 197 ff, und Weißenberg, Betriebsrätegesetz, Schriftenreihe des ÖGB Nr. 6, 10, Auflage, S. 81 ff) die rechtliche Existenz bzw. die Stellung des beschwerdeführenden Betriebsrates berührt hat, und

b) bejahendenfalls, ob und inwieweit hiedurch auch eine Änderung in der Partei- und Prozeßfähigkeit des beschwerdeführenden Betriebsrates (und ebenso auch der mitbeteiligten Partei) eingetreten ist.

Auf diese Aufforderung teilte Rechtsanwalt Dr. Rudolf R., der seine Bevollmächtigung durch den Obmann des beschwerdeführenden Betriebsrates im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch Vollmachtsvorlage nachgewiesen hatte, dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 11. April 1974 mit, daß "auf Grund der erfolgten Rechtsänderung per 1. 1. 1974 gem. § 13 Abs. 2 lit. a des Betriebsrätegesetzes die Funktionsdauer unseres Betriebsrates vorzeitig beendet worden ist", die Antragslegitimation aber für den Beschwerdezeitraum nach wie vor gegeben und das Vollmachtsverhältnis aufrecht sei.Auf diese Aufforderung teilte Rechtsanwalt Dr. Rudolf R., der seine Bevollmächtigung durch den Obmann des beschwerdeführenden Betriebsrates im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch Vollmachtsvorlage nachgewiesen hatte, dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 11. April 1974 mit, daß "auf Grund der erfolgten Rechtsänderung per 1. 1. 1974 gem. Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, des Betriebsrätegesetzes die Funktionsdauer unseres Betriebsrates vorzeitig beendet worden ist", die Antragslegitimation aber für den Beschwerdezeitraum nach wie vor gegeben und das Vollmachtsverhältnis aufrecht sei.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. März 1972, B 373/71-12, wenn auch nur für das verfassungsgerichtliche Verfahren, gleichwohl aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1967, Slg. 7183/A, ausgesprochen hat, kann über eine Beschwerde, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Erhebung, dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im (Zeitpunkt der Entscheidung weder der Beschwerdeführer selbst rechtlich existent noch auch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des inzwischen untergegangenen Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist. Dieser, ihrem Grundgedanken nach schon im hg. Beschluß vom 27. September 1967 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht pflichtet der Verwaltungsgerichtshof auch für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei. Auf ihrem Boden ergibt sich im Verein mit dem durch das Inkrafttreten der §§ 13 und 180 GSKVG 1971 per 1. Jänner 1974 bewirkten Untergang der Selbständigenkrankenkasse des Handels, daß damit auch der bei diesen Versicherungsträger ehedem eingerichtet gewesene Betriebsrat mit dem genannten Stichtag - wie in dem oben erwähnten Schreiben vom 11. April 1974 eingeräumt wird: aus dem Grunde des § 13 Abs. 2 lit. a BRG - untergegangen ist.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. März 1972, B 373/71-12, wenn auch nur für das verfassungsgerichtliche Verfahren, gleichwohl aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1967, Slg. 7183/A, ausgesprochen hat, kann über eine Beschwerde, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Erhebung, dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im (Zeitpunkt der Entscheidung weder der Beschwerdeführer selbst rechtlich existent noch auch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des inzwischen untergegangenen Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist. Dieser, ihrem Grundgedanken nach schon im hg. Beschluß vom 27. September 1967 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht pflichtet der Verwaltungsgerichtshof auch für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei. Auf ihrem Boden ergibt sich im Verein mit dem durch das Inkrafttreten der Paragraphen 13 und 180 GSKVG 1971 per 1. Jänner 1974 bewirkten Untergang der Selbständigenkrankenkasse des Handels, daß damit auch der bei diesen Versicherungsträger ehedem eingerichtet gewesene Betriebsrat mit dem genannten Stichtag - wie in dem oben erwähnten Schreiben vom 11. April 1974 eingeräumt wird: aus dem Grunde des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, BRG - untergegangen ist.

Nun hat das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz 1971 zwar in seinem § 180 ausdrücklich Regelungen betreffend den Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten aller derjenigen Versicherungsträger vorgesehen, an deren Stelle mit 1. Jänner 1974 die neu errichtete Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getreten ist (§ 13 GSKVG 1971). Weder im Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz noch in sonst einer auch den Verwaltungsgerichtshof bindenden allgemeinen Rechtsvorschrift finden sich aber Bestimmungen über eine Rechtsnachfolge nach den gleichermaßen vom Untergang der im § 109 leg. cit. aufgeführten Sozialversicherungsträger betroffenen Betriebsräten. Daraus aber geht hervor, daß ungeachtet der Frage der Beschwerdelegitimation zur Zeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes der im Gegenstand als Beschwerdeführer eingeschrittene Betriebsrat der Selbständigenkrankenkasse des Handels zugleich mit diesem Versicherungsträger per 1. Jänner 1974 untergegangen ist (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1968, Zl. 73/68, ArbSlg. 8487, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1954, Slg. 2643).Nun hat das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz 1971 zwar in seinem Paragraph 180, ausdrücklich Regelungen betreffend den Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten aller derjenigen Versicherungsträger vorgesehen, an deren Stelle mit 1. Jänner 1974 die neu errichtete Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getreten ist (Paragraph 13, GSKVG 1971). Weder im Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz noch in sonst einer auch den Verwaltungsgerichtshof bindenden allgemeinen Rechtsvorschrift finden sich aber Bestimmungen über eine Rechtsnachfolge nach den gleichermaßen vom Untergang der im Paragraph 109, leg. cit. aufgeführten Sozialversicherungsträger betroffenen Betriebsräten. Daraus aber geht hervor, daß ungeachtet der Frage der Beschwerdelegitimation zur Zeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes der im Gegenstand als Beschwerdeführer eingeschrittene Betriebsrat der Selbständigenkrankenkasse des Handels zugleich mit diesem Versicherungsträger per 1. Jänner 1974 untergegangen ist vergleiche , hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1968, Zl. 73/68, ArbSlg. 8487, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1954, Slg. 2643).

Hinzu kommt, daß es sich bei dem im Streitfall geltend gemachten Mitbestimmungsrecht nach § 14 Abs. 2 Z. 4 BRG nach Meinung des Gerichtshofes um ein höchstpersönliches und nicht um ein im Vollmachtsnamen Dritter ausgeübtes Recht handelt, sodaß mit dem ohne Rechtsnachfolge gesetzlich bewirkten Untergang des Betriebsrates der Selbständigenkrankenkasse des Handels im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. a BRG zugleich auch der der Beschwerde zugrunde liegende Anspruch erloschen ist.Hinzu kommt, daß es sich bei dem im Streitfall geltend gemachten Mitbestimmungsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, BRG nach Meinung des Gerichtshofes um ein höchstpersönliches und nicht um ein im Vollmachtsnamen Dritter ausgeübtes Recht handelt, sodaß mit dem ohne Rechtsnachfolge gesetzlich bewirkten Untergang des Betriebsrates der Selbständigenkrankenkasse des Handels im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, BRG zugleich auch der der Beschwerde zugrunde liegende Anspruch erloschen ist.

Da bei diesem Ergebnis die Frage der allfälligen Fortwirkung einer vom beschwerdeführenden Betriebsrat erteilten Vollmacht auch unter dem Blickwinkel des § 23 Abs. 5 VwGG 1965 rechtlich bedeutungslos ist (vgl. hiezu auch die Ausführungen unter Pkt. 4.2 der Entscheidungsgründe des schon oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1972), war das über die gegenstandslos gewordene Beschwerde eingeleitete Verfahren einzustellen.Da bei diesem Ergebnis die Frage der allfälligen Fortwirkung einer vom beschwerdeführenden Betriebsrat erteilten Vollmacht auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 23, Absatz 5, VwGG 1965 rechtlich bedeutungslos ist vergleiche , hiezu auch die Ausführungen unter Pkt. 4.2 der Entscheidungsgründe des schon oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1972), war das über die gegenstandslos gewordene Beschwerde eingeleitete Verfahren einzustellen.

Ein Kostenzuspruch hatte zu entfallen, da das Gesetz (siehe insbesondere die Bestimmungen des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b, des § 48 Abs. 2 und des § 58 VwGG 1965) für Fälle wie den vorliegenden einen Kostenersatz nicht vorsieht (vgl. auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1967, Slg. 7183/A).Ein Kostenzuspruch hatte zu entfallen, da das Gesetz (siehe insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins und 2 Litera b,, des Paragraph 48, Absatz 2 und des Paragraph 58, VwGG 1965) für Fälle wie den vorliegenden einen Kostenersatz nicht vorsieht vergleiche , auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1967, Slg. 7183/A).

Wien, am 14. Mai 1974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972001584.X00

Im RIS seit

22.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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