RS Vwgh 1974/5/14 0284/73

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Veröffentlicht am 14.05.1974
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2609/55 E 12. Dezember 1956 VwSlg 1557 F/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Der Steuerpflichtige wird von seiner Verpflichtung, die Empfänger von Zahlungen, die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, zu bezeichnen, durch geschäftliche Rücksichten

nicht befreit. Die Behörde darf ihm nur nicht technisch undurchführbare Aufträge erteilen. Der Steuerpflichtige darf - bei sonstiger Verweigerung der Anerkennung dieser Zahlungen - die Auskunft auch nicht mit der Begründung verweigern, daß die Empfänger der Zahlungen durchwegs Arbeitnehmer seien und daß bei keinem der Empfänger die Zahlung den Betrag von S 3.000,-- überstigen habe (Hinweis E 27.3.1956, 292/55, VwSlg 1396 F/1956; E 13.4.1954, 3029/52, VwSlg 928 F/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973000284.X01

Im RIS seit

14.05.1974
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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