RS Vwgh 1974/5/15 1955/73

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Veröffentlicht am 15.05.1974
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Diesem Zweck dient auch die - im Beschwerdefall auf § 59 Abs 2 AVG gestützte - Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung.Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Diesem Zweck dient auch die - im Beschwerdefall auf Paragraph 59, Absatz 2, AVG gestützte - Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001955.X05

Im RIS seit

15.05.1974

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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