Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Auch wenn auf ein gemäß § 68 Abs 2 AVG auszuübendes Abänderungsrecht zufolge § 68 Abs 7 AVG kein Anspruch besteht, erwächst der Partei aus einem auf § 68 Abs 2 AVG gegründeten Bescheid ein durch Berufung und schließlich durch Beschwerde an den VwGH verfolgbares Recht. (Hinweis auf E vom 1.4.1947, Zl. 0025/46, VwSlg 73 A/1947)Auch wenn auf ein gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auszuübendes Abänderungsrecht zufolge Paragraph 68, Absatz 7, AVG kein Anspruch besteht, erwächst der Partei aus einem auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gegründeten Bescheid ein durch Berufung und schließlich durch Beschwerde an den VwGH verfolgbares Recht. (Hinweis auf E vom 1.4.1947, Zl. 0025/46, VwSlg 73 A/1947)
Schlagworte
Zuständigkeit Instanzenzug Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001955.X02Im RIS seit
15.05.1974Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013