RS Vwgh 1974/5/17 1732/73

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Veröffentlicht am 17.05.1974
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FischereiR
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1 idF 1971/275
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Eine auf § 21 Abs 1 VStG gegründete Ermahnung hat nicht den Charakter einer Verwaltungsstrafe (Vermerk: wenn die Behörde zusätzlich zu ihrer Berechtigung von einer Strafe abzusehen, eine Ermahnung erteilt, berechtigt dies die Partei zur Beschwerdeführung dagegen - dieser Vermerk ist im E nicht ausgesprochen, muß aber zwingend darauf gefolgert werden).Eine auf Paragraph 21, Absatz eins, VStG gegründete Ermahnung hat nicht den Charakter einer Verwaltungsstrafe (Vermerk: wenn die Behörde zusätzlich zu ihrer Berechtigung von einer Strafe abzusehen, eine Ermahnung erteilt, berechtigt dies die Partei zur Beschwerdeführung dagegen - dieser Vermerk ist im E nicht ausgesprochen, muß aber zwingend darauf gefolgert werden).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001732.X02

Im RIS seit

09.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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