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FischereiRNorm
VStG §21 Abs1 idF 1971/275Rechtssatz
Eine auf § 21 Abs 1 VStG gegründete Ermahnung hat nicht den Charakter einer Verwaltungsstrafe (Vermerk: wenn die Behörde zusätzlich zu ihrer Berechtigung von einer Strafe abzusehen, eine Ermahnung erteilt, berechtigt dies die Partei zur Beschwerdeführung dagegen - dieser Vermerk ist im E nicht ausgesprochen, muß aber zwingend darauf gefolgert werden).Eine auf Paragraph 21, Absatz eins, VStG gegründete Ermahnung hat nicht den Charakter einer Verwaltungsstrafe (Vermerk: wenn die Behörde zusätzlich zu ihrer Berechtigung von einer Strafe abzusehen, eine Ermahnung erteilt, berechtigt dies die Partei zur Beschwerdeführung dagegen - dieser Vermerk ist im E nicht ausgesprochen, muß aber zwingend darauf gefolgert werden).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001732.X02Im RIS seit
09.04.2021Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021