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FischereiRNorm
FischereiG Stmk 1964 §1 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs 2 des Stmk. Fischereigesetzes hat nur der Fischereiberechtigte das Recht, für die Fischnahrung geeignete Wassertiere (hiei: Bachrohrwürmer) einem Gewässer, das einem Fischereirevier zugehört, zu entnehmen. Ihm steht es zu dieses Recht unter Wahrung der Grundsätze der Fischhege wirtschaftlich zu verwerten. Auch wenn das Gewässer durch gesetzwidrige Einwirkungen (hier: Gefahr von Fischsterben infolge Sauerstoffmangel) für die Fischzucht und Fischhaltung weniger geeignet ist, hat dies nicht zur Folge, die Rechte des Fischereiberechtigten auch noch insoweit zu beeinträchtigen, als sie noch ausübbar sind (die Verantwortung, einer vom Fischereiberechtigen verschiedenen Personen (=Bfr), gemäß § 8 Abs 1 WRG händisch Schlamm entnehmen zu dürfen, hat auf die Frage der Gewinnung von Bachrohrwürmern keinen Einfluß)Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Stmk. Fischereigesetzes hat nur der Fischereiberechtigte das Recht, für die Fischnahrung geeignete Wassertiere (hiei: Bachrohrwürmer) einem Gewässer, das einem Fischereirevier zugehört, zu entnehmen. Ihm steht es zu dieses Recht unter Wahrung der Grundsätze der Fischhege wirtschaftlich zu verwerten. Auch wenn das Gewässer durch gesetzwidrige Einwirkungen (hier: Gefahr von Fischsterben infolge Sauerstoffmangel) für die Fischzucht und Fischhaltung weniger geeignet ist, hat dies nicht zur Folge, die Rechte des Fischereiberechtigten auch noch insoweit zu beeinträchtigen, als sie noch ausübbar sind (die Verantwortung, einer vom Fischereiberechtigen verschiedenen Personen (=Bfr), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WRG händisch Schlamm entnehmen zu dürfen, hat auf die Frage der Gewinnung von Bachrohrwürmern keinen Einfluß)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001732.X01Im RIS seit
09.04.2021Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021