RS Vwgh 1974/5/17 1732/73

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Veröffentlicht am 17.05.1974
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Index

FischereiR
L65506 Fischerei Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

FischereiG Stmk 1964 §1 Abs2
WRG 1959 §8 Abs1 implizit

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 2 des Stmk. Fischereigesetzes hat nur der Fischereiberechtigte das Recht, für die Fischnahrung geeignete Wassertiere (hiei: Bachrohrwürmer) einem Gewässer, das einem Fischereirevier zugehört, zu entnehmen. Ihm steht es zu dieses Recht unter Wahrung der Grundsätze der Fischhege wirtschaftlich zu verwerten. Auch wenn das Gewässer durch gesetzwidrige Einwirkungen (hier: Gefahr von Fischsterben infolge Sauerstoffmangel) für die Fischzucht und Fischhaltung weniger geeignet ist, hat dies nicht zur Folge, die Rechte des Fischereiberechtigten auch noch insoweit zu beeinträchtigen, als sie noch ausübbar sind (die Verantwortung, einer vom Fischereiberechtigen verschiedenen Personen (=Bfr), gemäß § 8 Abs 1 WRG händisch Schlamm entnehmen zu dürfen, hat auf die Frage der Gewinnung von Bachrohrwürmern keinen Einfluß)Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Stmk. Fischereigesetzes hat nur der Fischereiberechtigte das Recht, für die Fischnahrung geeignete Wassertiere (hiei: Bachrohrwürmer) einem Gewässer, das einem Fischereirevier zugehört, zu entnehmen. Ihm steht es zu dieses Recht unter Wahrung der Grundsätze der Fischhege wirtschaftlich zu verwerten. Auch wenn das Gewässer durch gesetzwidrige Einwirkungen (hier: Gefahr von Fischsterben infolge Sauerstoffmangel) für die Fischzucht und Fischhaltung weniger geeignet ist, hat dies nicht zur Folge, die Rechte des Fischereiberechtigten auch noch insoweit zu beeinträchtigen, als sie noch ausübbar sind (die Verantwortung, einer vom Fischereiberechtigen verschiedenen Personen (=Bfr), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WRG händisch Schlamm entnehmen zu dürfen, hat auf die Frage der Gewinnung von Bachrohrwürmern keinen Einfluß)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001732.X01

Im RIS seit

09.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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