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FischereiRNorm
FischereiG Stmk 1964 §1 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Schima und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des HS in T, vertreten durch Dr. Viktor Wolczik, Rechtsanwalt in Baden, Rathausstraße 9, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1973, Zl. 8-297 St 21/1-1972, betreffend Übertretung des Fischereigesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der Strafanzeige des Gendarmeriepostenkommandos Leibnitz vom 28. Mai 1971 erließ die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die Strafverfügung vom 21. Juni 1971, Zl. 18 Sto 22/1-1971, in der dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, er habe am 4. Mai 1971 vormittags, in der Nacht vom 5. Mai 1971 gegen 3 Uhr und am Vormittag des gleichen Tages gegen 9 Uhr ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten aus dem Stausee G in der Gemeinde G Bachrohrwürmer („Tubifizien“) im Werte von ungefähr S 5.000,-- entnommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 330/1964, begangen. Gemäß § 26 des angeführten Gesetzes wurde gegen ihn eine Geldstrafe von S 200,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 48 Stunden, verhängt.Auf Grund der Strafanzeige des Gendarmeriepostenkommandos Leibnitz vom 28. Mai 1971 erließ die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die Strafverfügung vom 21. Juni 1971, Zl. 18 Sto 22/1-1971, in der dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, er habe am 4. Mai 1971 vormittags, in der Nacht vom 5. Mai 1971 gegen 3 Uhr und am Vormittag des gleichen Tages gegen 9 Uhr ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten aus dem Stausee G in der Gemeinde G Bachrohrwürmer („Tubifizien“) im Werte von ungefähr S 5.000,-- entnommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz 2, des Steiermärkischen Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 330 aus 1964,, begangen. Gemäß Paragraph 26, des angeführten Gesetzes wurde gegen ihn eine Geldstrafe von S 200,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 48 Stunden, verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch.
Mit Bescheid vom 3. Mai 1972, Zl. 18 Sto 22/1-1972, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz festgestellt, der Beschwerdeführer habe am 4. Mai 1971 vormittags sowie um 3 Uhr und 9 Uhr des 5. Mai 1971 ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten aus dem Stausee G Bachrohrwürmer entnommen; gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1971, BGBl. Nr. 275, wurde ihm eine Ermahnung erteilt.Mit Bescheid vom 3. Mai 1972, Zl. 18 Sto 22/1-1972, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz festgestellt, der Beschwerdeführer habe am 4. Mai 1971 vormittags sowie um 3 Uhr und 9 Uhr des 5. Mai 1971 ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten aus dem Stausee G Bachrohrwürmer entnommen; gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1971, Bundesgesetzblatt , Nr. 275, wurde ihm eine Ermahnung erteilt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, das Wasser im Stausee G entspreche nach einem Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einem verdünnten sanitären Abwasser und sei in seinem derzeitigen Zustand weder für eine Fischzucht noch für eine Fischhaltung geeignet. Es sei daher fraglich, ob das Steiermärkische Fischereigesetz auf dieses Gewässer überhaupt anwendbar sei. Jedenfalls aber sei das durch § 1 Abs. 2 des Fischereigesetzes geschützte Rechtsgut, nämlich die natürliche Fischnahrung für einen Fischbestand, mangels eines Fischbestandes im Stauraum G nicht vorhanden.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, das Wasser im Stausee G entspreche nach einem Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einem verdünnten sanitären Abwasser und sei in seinem derzeitigen Zustand weder für eine Fischzucht noch für eine Fischhaltung geeignet. Es sei daher fraglich, ob das Steiermärkische Fischereigesetz auf dieses Gewässer überhaupt anwendbar sei. Jedenfalls aber sei das durch Paragraph eins, Absatz 2, des Fischereigesetzes geschützte Rechtsgut, nämlich die natürliche Fischnahrung für einen Fischbestand, mangels eines Fischbestandes im Stauraum G nicht vorhanden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt:
„Das Steiermärkische Fischereigesetz bezeichnet das Fischereirecht als ausschließliche Berechtigung in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, eigentumsähnliche Rechte in Anspruch zu nehmen. Insbesondere dürfen für die Fischnahrung geeignete Wassertiere und Pflanzen nur vom Fischereiberechtigten entnommen werden. In dieser Bestimmung kann jedoch keinesfalls eine Verhinderung des Gemeingebrauches nach dem Wasserrechtsgesetz, sondern höchstens eine Erschwernis erblickt werden, da der Berufungswerber die Tubifizien, wäre es ihm tatsächlich nur um die Schlammentnahme gegangen, bereits an Ort und Stelle entnehmen und wieder in das Gewässer einsetzen hätte können. Dies jedoch unterließ er, da er, wie er in seinem Einspruch vom 1. 7. 1971 ausführte, die Schlammentnahme nur zum Zwecke der Auswertung (Gewinnung der Tubifizien) unternommen hat.
Trotz der vorliegenden Gutachten muß die Berufungsbehörde feststellen, daß am Stausee G eine Fischereiberechtigung amtskundlich existiert, was vom Berufungswerber auch in keinem Stadium des Verfahrens bestritten wurde. Für die rechtliche Beurteilung der Sache ist es irrelevant, ob der Fischereiberechtigte Ansprüche auf ein ‚totes‘ oder ‚lebendes‘ Gewässer erhebt. Überdies wird festgestellt, daß im gegenständlichen Gewässer - wie dies auch der Beschuldigte in seiner Äußerung vom 15.5.1972 einräumt - Fische leben, selbst wenn diese nur aus gesünderen Gewässern in den Stauraum G gezogen sind.
Der Berufungswerber wendet ein, daß durch nichts erwiesen werden konnte, daß er außer am 4. 5. 1971 auch am 5. 5. 1971 Schlamm bzw. Würmer aus dem G-Stausee entnommen habe. In dem Umstand jedoch, daß die diesbezüglich angestellte Überprüfung des Gegenstandsaktes keine Anhaltspunkte für die ihm zur Last gelegte neuerliche Übertretung des Steiermärkischen Fischereigesetzes am 5. 5. 1971 ergeben hat, hat die Berufungsbehörde jedoch keinen Grund für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides erblicken können. Dies deshalb, da eine ‚Ermahnung‘ nach dem Wortlaut des VStG nicht als Strafe anzusehen ist, sondern lediglich den Zweckt hat, den Beschuldigten bei Geringfügigkeit einer Übertretung auf die Rechtswidrigkeit seines Handelns hinzuweisen, um ihn vor weiteren strafbaren Bandlungen abzuhalten.“
Dagegen richtete sich die auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des Rechtes auf Erwerbsfreiheit behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wurde.Dagegen richtete sich die auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des Rechtes auf Erwerbsfreiheit behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wurde.
Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 28. September 1973, Zl. B 140/73, fest, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden; die Beschwerde wurde daher abgewiesen und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, gemäß § 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959 aus dem öffentlichen Gewässer der. Mur im Bereich des Stausees G ohne besondere Vorrichtung Schlamm zu entnehmen, verletzt. Er sieht sich weiter durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, wegen eines nicht strafbaren Verhaltens im Sinne des § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Fischereigesetzes gemäß § 26 des angeführten Gesetzes nicht mit einer Ermahnung bestraft zu werden.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, gemäß Paragraph 8, des Wasserrechtsgesetzes 1959 aus dem öffentlichen Gewässer der. Mur im Bereich des Stausees G ohne besondere Vorrichtung Schlamm zu entnehmen, verletzt. Er sieht sich weiter durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, wegen eines nicht strafbaren Verhaltens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Steiermärkischen Fischereigesetzes gemäß Paragraph 26, des angeführten Gesetzes nicht mit einer Ermahnung bestraft zu werden.
Die von der belangten Behörde durch den angefochtenen Bescheid bestätigte Ermahnung, die nicht den Charakter einer Verwaltungsstrafe hat, erweist sich als berechtigt. Der Beschwerdeführer gab im Verwaltungsverfahren und in seiner Beschwerde zu, aus der Mur im Bereich des Stausees G mittels Handschöpfung Schlamm entnommen zuhaben, um daraus Bachrohrwürmer zu gewinnen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er ausführt, daß Kernpunkt der von ihm in Beschwerde gezogenen Rechtsansicht die Auffassung sei, daß gemäß § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Fischereigesetzes vom 17. Juni 1964, LGBl. Nr. 330, die als Fischnahrung geeigneten Wassertiere und Pflanzen nur vom Fischereiberechtigten entnommen werden dürfen.Die von der belangten Behörde durch den angefochtenen Bescheid bestätigte Ermahnung, die nicht den Charakter einer Verwaltungsstrafe hat, erweist sich als berechtigt. Der Beschwerdeführer gab im Verwaltungsverfahren und in seiner Beschwerde zu, aus der Mur im Bereich des Stausees G mittels Handschöpfung Schlamm entnommen zuhaben, um daraus Bachrohrwürmer zu gewinnen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er ausführt, daß Kernpunkt der von ihm in Beschwerde gezogenen Rechtsansicht die Auffassung sei, daß gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Steiermärkischen Fischereigesetzes vom 17. Juni 1964, Landesgesetzblatt , Nr. 330, die als Fischnahrung geeigneten Wassertiere und Pflanzen nur vom Fischereiberechtigten entnommen werden dürfen.
Gemäß § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes besteht das Fischereirecht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Nach Abs. 2 zweiter Satz derselben Gesetzesstelle dürfen für die Fischnahrung geeignete Wassertiere und Pflanzen von niemand anderem als dem Fischereiberechtigten entnommen werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des genannten Gesetzes besteht das Fischereirecht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Nach Absatz 2, zweiter Satz derselben Gesetzesstelle dürfen für die Fischnahrung geeignete Wassertiere und Pflanzen von niemand anderem als dem Fischereiberechtigten entnommen werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß für den in Betracht kommenden Teil der Mur ein Fischereirecht besteht. Der Fischereiberechtigte ist daher als einziger berechtigt, für die Fischnahrung geeignete Wassertiere dem Wasser zu entnehmen. Ihm steht es zu, dieses Recht unter Wahrung der Grundsätze der Fischhege wirtschaftlich zu verwerten. Ob der Fischereiberechtigte im Beschwerdefalle die Grundsätze der Hege beachtete oder nicht, ist hier nicht zu prüfen. Entscheidend für das gegenständliche Verfahren ist der eindeutige Gesetzesbefehl, daß für die Fischnahrung geeignete Wassertiere von niemand anderem als vom Fischereiberechtigten entnommen werden dürfen. In Anbetracht dieser klaren Regelung können weder die Erwägungen des Beschwerdeführers über den Sinn des Gesetzes noch seine Überlegungen hinsichtlich der Regierungsvorlage zum Steiermärkischen Fischereigesetz zielführend sein. Auch die Meinung des Beschwerdeführers, daß die Mur im Bereich des Stausees G für die Fischzucht und Fischhaltung nicht geeignet sei, kann nicht zum Erfolg führen. Daß die Mur, auch im Bereich eines Stausees, grundsätzlich für die Fischzucht geeignet ist, kann auch der Beschwerdeführer nicht bestreiten. Wenn sie durch gesetzwidrige Einwirkungen hiefür immer weniger geeignet wird, hat dies nicht die Folge, die Rechte der Fischereiberechtigten auch noch insoweit zu beeinträchtigen, als sie noch ausübbar sind. Der Beschwerdeführer gibt aber selbst zu, daß im Stausee G noch Fische vorhanden sind. Auch der Sachverständige (Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung vom 1. Dezember 1971) war der Ansicht, daß in den Sommermonaten bei höherer Wassertemperatur die Gefahr von Fischsterben durch Sauerstoffmangel bestehe. Er ging auch davon aus, daß Fische im Stausee G noch existieren können. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus dem Stausee G händisch Schlamm entnommen hat oder nicht, hat keine entscheidende Bedeutung. Diese Entnahme steht dem Beschwerdeführer gemäß § 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Rahmen des Gemeingebrauches zu. Ihm ging es aber nach seinem eigenen Vorbringen darum, Bachrohrwürmer zu gewinnen. Die durch ein vom Beschwerdeführer beigebrachtes Sachverständigengutachten untermauerte Beschwerdebehauptung, daß Bachrohrwürmer keine Fischnahrung seien, wurde im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht und ist daher im gegenständlichen Verfahren als eine unzulässige Neuerung anzusehen.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß für den in Betracht kommenden Teil der Mur ein Fischereirecht besteht. Der Fischereiberechtigte ist daher als einziger berechtigt, für die Fischnahrung geeignete Wassertiere dem Wasser zu entnehmen. Ihm steht es zu, dieses Recht unter Wahrung der Grundsätze der Fischhege wirtschaftlich zu verwerten. Ob der Fischereiberechtigte im Beschwerdefalle die Grundsätze der Hege beachtete oder nicht, ist hier nicht zu prüfen. Entscheidend für das gegenständliche Verfahren ist der eindeutige Gesetzesbefehl, daß für die Fischnahrung geeignete Wassertiere von niemand anderem als vom Fischereiberechtigten entnommen werden dürfen. In Anbetracht dieser klaren Regelung können weder die Erwägungen des Beschwerdeführers über den Sinn des Gesetzes noch seine Überlegungen hinsichtlich der Regierungsvorlage zum Steiermärkischen Fischereigesetz zielführend sein. Auch die Meinung des Beschwerdeführers, daß die Mur im Bereich des Stausees G für die Fischzucht und Fischhaltung nicht geeignet sei, kann nicht zum Erfolg führen. Daß die Mur, auch im Bereich eines Stausees, grundsätzlich für die Fischzucht geeignet ist, kann auch der Beschwerdeführer nicht bestreiten. Wenn sie durch gesetzwidrige Einwirkungen hiefür immer weniger geeignet wird, hat dies nicht die Folge, die Rechte der Fischereiberechtigten auch noch insoweit zu beeinträchtigen, als sie noch ausübbar sind. Der Beschwerdeführer gibt aber selbst zu, daß im Stausee G noch Fische vorhanden sind. Auch der Sachverständige (Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung vom 1. Dezember 1971) war der Ansicht, daß in den Sommermonaten bei höherer Wassertemperatur die Gefahr von Fischsterben durch Sauerstoffmangel bestehe. Er ging auch davon aus, daß Fische im Stausee G noch existieren können. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus dem Stausee G händisch Schlamm entnommen hat oder nicht, hat keine entscheidende Bedeutung. Diese Entnahme steht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Rahmen des Gemeingebrauches zu. Ihm ging es aber nach seinem eigenen Vorbringen darum, Bachrohrwürmer zu gewinnen. Die durch ein vom Beschwerdeführer beigebrachtes Sachverständigengutachten untermauerte Beschwerdebehauptung, daß Bachrohrwürmer keine Fischnahrung seien, wurde im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht und ist daher im gegenständlichen Verfahren als eine unzulässige Neuerung anzusehen.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen war demnach die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen war demnach die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 sowie auf Art. I B Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.
Wien, am 17. Mai 1974
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001732.X00Im RIS seit
09.04.2021Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021