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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Wenn eine Muskelatrophie zu einer weiteren Einschränkung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes führt, so kann sie nicht in der lediglich für Narbenbildungen vorgesehenen Richtsatzposition IX/c-702 unterfaßt sein, zumal nach dem Nachsatz zu dieser Richtsatzposition "Funktionsbehinderungen durch Narben" nach chirurgischen Gesichtspunkten zusätzlich zu beurteilen sind.
Schlagworte
Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001667.X01Im RIS seit
13.11.2002