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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der VwGH hat über Beschwerden gegen Bescheide von Vorstellungsbehörden, die in Anwendung einer wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobenen Verordnung erlassen worden sind, so zu erkennen, als ob die Verordnung bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der obersten Gemeindebehörde aufgehoben gewesen wäre. Die Bindung des VwGH an die Rechtsanschauung des VfGH tritt ungeachtet dessen, dass der VfGH für das Außerkrafttreten des Verordnung eine Frist gesetzt hat, jedenfalls mit dem Tag der Kundmachung der Verordnungsaufhebung in dem in Betracht kommenden Gesetzblatt ein (Hinweis E 20.6.1968, 1811/64, VwSlg 7372 A/1968 und E 1.6.1970, 338/70, VwSlg 7806 A/1970).
Schlagworte
Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000818.X01Im RIS seit
26.11.2002