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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §10 Abs3;Rechtssatz
Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen (hier: Auftrag zur Vorauszahlung von Ersatznahmekosten) kann, ungeachtet des Umstandes, daß nach § 10 Abs 3 VVG einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt, die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. (Hinweis auf E VS vom 20.12.1973, Zl. 1184, 1186/73)Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen (hier: Auftrag zur Vorauszahlung von Ersatznahmekosten) kann, ungeachtet des Umstandes, daß nach Paragraph 10, Absatz 3, VVG einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt, die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. (Hinweis auf E VS vom 20.12.1973, Zl. 1184, 1186/73)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000480.X01Im RIS seit
13.01.2003