RS Vwgh 2006/12/20 2006/12/0021

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §178 Abs2c idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (betreffend die Aufteilung der Aufgaben des Universitätsassistenten) obliegt dem Dienstvorgesetzten ebenso wie dem Universitätsassistenten selbst, der gegebenfalls ausreichende Zeit zur wissenschaftlichen Betätigung verlangen muss, aber auch sonst seine übrigen Entscheidungen bzw. Planungen, insbesondere während der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses, danach auszurichten hat, den erforderlichen Leistungsnachweis in diesem Bereich während dieser Zeit zu erbringen. Es steht einem Universitätsassistenten offen, sich gegenüber seinem Vorgesetzten auf jene Bestimmung des BDG 1979 zu berufen, aus denen sich ein Rechtsanspruch des Assistenten darauf ableiten lässt, ein Drittel seiner Wochendienstzeit für die selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit zu verwenden. Unterlässt er dies, so trägt er das entsprechende Risiko (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2003, Zl. 2002/12/0297, m.w.N.).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120021.X06

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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