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AbgabenverfahrenRechtssatz
Ergibt eine Nachkalkulation eine Differenz von mehr als 10 Prozent (im Beschwerdefall 20 Prozent) gegenüber dem erklärten Umsatz, ist die Behörde berechtigt, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnugnen in Zweifel zu ziehen und die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 Abs 3 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.Ergibt eine Nachkalkulation eine Differenz von mehr als 10 Prozent (im Beschwerdefall 20 Prozent) gegenüber dem erklärten Umsatz, ist die Behörde berechtigt, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnugnen in Zweifel zu ziehen und die Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 184, Absatz 3, BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001676.X01Im RIS seit
22.05.1974Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023