RS Vwgh 1974/5/22 1676/72

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Veröffentlicht am 22.05.1974
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ergibt eine Nachkalkulation eine Differenz von mehr als 10 Prozent (im Beschwerdefall 20 Prozent) gegenüber dem erklärten Umsatz, ist die Behörde berechtigt, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnugnen in Zweifel zu ziehen und die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 Abs 3 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.Ergibt eine Nachkalkulation eine Differenz von mehr als 10 Prozent (im Beschwerdefall 20 Prozent) gegenüber dem erklärten Umsatz, ist die Behörde berechtigt, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnugnen in Zweifel zu ziehen und die Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 184, Absatz 3, BAO im Schätzungswege zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972001676.X01

Im RIS seit

22.05.1974

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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