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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1 impl;Rechtssatz
Hinweis darauf, daß die Aufhebung ( § 42 Abs 2 lit a VwGG) eines auf § 34 Abs 1 WRG gegründeten Bescheid sich auch auf diejenigen Grundeigentümer im engeren Schutzgebiet einer (Heil-)Quelle auswirkt, welche den diesbezüglichen Bescheid nicht bekämpft haben; dies aus der Erwägung, daß das im gg Beschwerdefall rechtsirrtümlich mit Bescheid für alle Grundeigentümer im engeren Schutzgebiet vorgesehene Erfordernis eines wasserrechtlichen Bewilligungsvorbehaltes (hinsichtlich Änderungen an bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Zubauten und Umbauten) nur als zusammenhängendes Ganzes betrachtet werden kann.Hinweis darauf, daß die Aufhebung ( Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG) eines auf Paragraph 34, Absatz eins, WRG gegründeten Bescheid sich auch auf diejenigen Grundeigentümer im engeren Schutzgebiet einer (Heil-)Quelle auswirkt, welche den diesbezüglichen Bescheid nicht bekämpft haben; dies aus der Erwägung, daß das im gg Beschwerdefall rechtsirrtümlich mit Bescheid für alle Grundeigentümer im engeren Schutzgebiet vorgesehene Erfordernis eines wasserrechtlichen Bewilligungsvorbehaltes (hinsichtlich Änderungen an bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Zubauten und Umbauten) nur als zusammenhängendes Ganzes betrachtet werden kann.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001618.X05Im RIS seit
24.05.1974Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013