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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1;Rechtssatz
Die in § 34 Abs 1 WRG eröffnete Ermächtigung zur Erlassung bescheidmässiger Verfügungen wird dadurch überschritten, daß die Wasserrechtsbehörde wasserrechtliche Zustimmungs- und Bewilligungsvorbehalte ausspricht, die ausschließlich auf der Grundlage der Ermächtigung des § 34 Abs 2 WRG im Weg einer zum Schutz dieses Bereichs zu erlassenden Verordnung generell hätten erlassen werden dürfen. Hat nun die Verwaltungsbehörde ausgesprochen, daß Änderungen an bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Zubauten und Umbauten) einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen so hat sie übersehen, daß diese Bestimmung nicht in der Form einer Auflage eines Schutzgebietbescheides im Sinne des § 34 Abs 1 WRG hätte ergehen dürfen.Die in Paragraph 34, Absatz eins, WRG eröffnete Ermächtigung zur Erlassung bescheidmässiger Verfügungen wird dadurch überschritten, daß die Wasserrechtsbehörde wasserrechtliche Zustimmungs- und Bewilligungsvorbehalte ausspricht, die ausschließlich auf der Grundlage der Ermächtigung des Paragraph 34, Absatz 2, WRG im Weg einer zum Schutz dieses Bereichs zu erlassenden Verordnung generell hätten erlassen werden dürfen. Hat nun die Verwaltungsbehörde ausgesprochen, daß Änderungen an bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Zubauten und Umbauten) einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen so hat sie übersehen, daß diese Bestimmung nicht in der Form einer Auflage eines Schutzgebietbescheides im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, WRG hätte ergehen dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001618.X04Im RIS seit
24.05.1974Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013