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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Wird auf Grund eines Bescheides der Wasserrechtsbehörde einem Konsenswerber eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Hochwasserregulierung erteilt, in diesem Bescheid nach § 111 Abs 3 WRG 1959 ein Übereinkommen, das den teilweisen Abbruch eines Gebäudes vorsieht, protokolliert und erfolgt daraufhin dieser teilweise Abbruch, so erlischt für den vom Abbruch nicht betroffenen Rest dieses Gebäudes der einmal erteilte Baukonsens. Will der Eigentümer dieses Objektes dieses wieder instandsetzen, so muß er hiefür um eine baubehördliche Bewilligung ansuchen, andernfalls die Baubehörde gegen ihn mit einem baupolizeilichen Auftrag nach § 62 TLBO vorgehen kann, wenn er diese Instandsetzung ohne baubehördliche Bewilligung vornimmt.Wird auf Grund eines Bescheides der Wasserrechtsbehörde einem Konsenswerber eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Hochwasserregulierung erteilt, in diesem Bescheid nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 ein Übereinkommen, das den teilweisen Abbruch eines Gebäudes vorsieht, protokolliert und erfolgt daraufhin dieser teilweise Abbruch, so erlischt für den vom Abbruch nicht betroffenen Rest dieses Gebäudes der einmal erteilte Baukonsens. Will der Eigentümer dieses Objektes dieses wieder instandsetzen, so muß er hiefür um eine baubehördliche Bewilligung ansuchen, andernfalls die Baubehörde gegen ihn mit einem baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 62, TLBO vorgehen kann, wenn er diese Instandsetzung ohne baubehördliche Bewilligung vornimmt.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001808.X01Im RIS seit
19.11.2002