RS Vwgh 1974/5/28 1808/73

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Veröffentlicht am 28.05.1974
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauRallg;
LBauO Tir §45 Abs1;
LBauO Tir §61 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs3 impl;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Wird auf Grund eines Bescheides der Wasserrechtsbehörde einem Konsenswerber eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Hochwasserregulierung erteilt, in diesem Bescheid nach § 111 Abs 3 WRG 1959 ein Übereinkommen, das den teilweisen Abbruch eines Gebäudes vorsieht, protokolliert und erfolgt daraufhin dieser teilweise Abbruch, so erlischt für den vom Abbruch nicht betroffenen Rest dieses Gebäudes der einmal erteilte Baukonsens. Will der Eigentümer dieses Objektes dieses wieder instandsetzen, so muß er hiefür um eine baubehördliche Bewilligung ansuchen, andernfalls die Baubehörde gegen ihn mit einem baupolizeilichen Auftrag nach § 62 TLBO vorgehen kann, wenn er diese Instandsetzung ohne baubehördliche Bewilligung vornimmt.Wird auf Grund eines Bescheides der Wasserrechtsbehörde einem Konsenswerber eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Hochwasserregulierung erteilt, in diesem Bescheid nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 ein Übereinkommen, das den teilweisen Abbruch eines Gebäudes vorsieht, protokolliert und erfolgt daraufhin dieser teilweise Abbruch, so erlischt für den vom Abbruch nicht betroffenen Rest dieses Gebäudes der einmal erteilte Baukonsens. Will der Eigentümer dieses Objektes dieses wieder instandsetzen, so muß er hiefür um eine baubehördliche Bewilligung ansuchen, andernfalls die Baubehörde gegen ihn mit einem baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 62, TLBO vorgehen kann, wenn er diese Instandsetzung ohne baubehördliche Bewilligung vornimmt.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001808.X01

Im RIS seit

19.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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