Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §31 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des Prof. Ing. WK in W, vertreten durch Dr. Hermann Pfrogner, Rechtsanwalt in Wien XIX, Obkirchergasse 41, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. September 1973, Zl. MA 70-IX/K 262/72/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des Prof. Ing. WK in W, vertreten durch Dr. Hermann Pfrogner, Rechtsanwalt in Wien römisch neunzehn, Obkirchergasse 41, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. September 1973, Zl. MA 70-IX/K 262/72/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Wien-Bezirkspolizeikommissariat Döbling sprach mit Straferkenntnis vom 17. August 1972 aus, der Beschwerdeführer habe am 27. Februar 1972 um 17.30 Uhr in Wien 19., Silvaraweg 2, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es unterlassen, diesen ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO begangen; gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO werde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe von 3 Tagen) verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ausgeführt, daß der Tatbestand auf Grund der Angaben des JS sowie des Sachverhaltsgeständnisses des Beschwerdeführers als erwiesen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe sich dahin gehend verantwortet, daß er mit seinem PKW einem Hund ausgewichen sei, zu nahe an die rechts geparkten Fahrzeuge herangekommen sei und ein kratzendes Geräusch vernommen habe. Er habe wohl eine Beschädigung an seinem PKW, jedoch keine an dem geparkten PKW wahrgenommen. Diese Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, ihn zu exkulpieren, weil er auch verpflichtet gewesen wäre, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub von dem Unfall zu verständigen, auch wenn ein Schaden dabei nur in seinem eigenen Vermögen eingetreten wäre. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.Die Bundespolizeidirektion Wien-Bezirkspolizeikommissariat Döbling sprach mit Straferkenntnis vom 17. August 1972 aus, der Beschwerdeführer habe am 27. Februar 1972 um 17.30 Uhr in Wien 19., Silvaraweg 2, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es unterlassen, diesen ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen; gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO werde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe von 3 Tagen) verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ausgeführt, daß der Tatbestand auf Grund der Angaben des JS sowie des Sachverhaltsgeständnisses des Beschwerdeführers als erwiesen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe sich dahin gehend verantwortet, daß er mit seinem PKW einem Hund ausgewichen sei, zu nahe an die rechts geparkten Fahrzeuge herangekommen sei und ein kratzendes Geräusch vernommen habe. Er habe wohl eine Beschädigung an seinem PKW, jedoch keine an dem geparkten PKW wahrgenommen. Diese Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, ihn zu exkulpieren, weil er auch verpflichtet gewesen wäre, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub von dem Unfall zu verständigen, auch wenn ein Schaden dabei nur in seinem eigenen Vermögen eingetreten wäre. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Abänderung bestätigt, daß der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall als Lenker des PKW W nnn.nnn verursacht habe, eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO vorliege und die Verhängung der Strafe sich auf § 99 Abs. 3 lit. b StVO gründe, hat jedoch die Strafe auf S 500,-- (Ersatzarreststrafe von 36 Stunden) herabgesetzt. Zu den Berufungsausführungen wurde in der Begründung des Bescheides festgestellt, der Beschwerdeführer habe in seinem Schriftsatz vom 7. Juni 1972 Unfallsort und Unfallszeitpunkt als richtig zugegeben. Er habe nur behauptet, er und seine Ehegattin hätten an dem PKW, den er gestreift habe, keine Beschädigung feststellen können, weshalb er der Ansicht gewesen sei, daß eine Kante der Stoßstange des parkenden Wagens den Kratzer auf seinem eigenen PKW verursacht habe, ohne daß dadurch der PKW, mit dem er kollidiert sei, Beschädigungen davongetragen habe. Weder der Anzeiger und Zulassungsbesitzer des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges, JS, noch die anderen vernommenen Zeugen AB und EF hätten die Streifung optisch wahrnehmen können. Die beiden Frauen hätten jedoch das Geräusch des Zusammenstoßes gehört und anschließend die Beschädigung des PKW (Vauxhall Viva W nnn.nnn) gesehen. Der Anzeiger S sei auch bereits kurz nach dem Unfall zu seinem Fahrzeug gekommen und habe festgestellt, daß sein linker vorderer Kotflügel und die vordere Stoßstange beschäftigt worden seien. Die vom Beschwerdeführer beim Wachzimmer Börnergasse am 27. März 1972 erstattete Selbstanzeige wegen dieses Unfalles entspreche nicht seiner Verpflichtung, den Unfall ohne unnötigen Aufschub zu melden. Der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussage seiner Ehegattin, daß sie trotz genauer Besichtigung beider am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge keinen Schaden am PKW des Anzeigers gesehen hätten, könne nicht geglaubt werden, weil sie die ohne weiteres sichtbaren Schäden wahrnehmen hätten müssen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Abänderung bestätigt, daß der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall als Lenker des PKW W nnn.nnn verursacht habe, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO vorliege und die Verhängung der Strafe sich auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO gründe, hat jedoch die Strafe auf S 500,-- (Ersatzarreststrafe von 36 Stunden) herabgesetzt. Zu den Berufungsausführungen wurde in der Begründung des Bescheides festgestellt, der Beschwerdeführer habe in seinem Schriftsatz vom 7. Juni 1972 Unfallsort und Unfallszeitpunkt als richtig zugegeben. Er habe nur behauptet, er und seine Ehegattin hätten an dem PKW, den er gestreift habe, keine Beschädigung feststellen können, weshalb er der Ansicht gewesen sei, daß eine Kante der Stoßstange des parkenden Wagens den Kratzer auf seinem eigenen PKW verursacht habe, ohne daß dadurch der PKW, mit dem er kollidiert sei, Beschädigungen davongetragen habe. Weder der Anzeiger und Zulassungsbesitzer des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges, JS, noch die anderen vernommenen Zeugen Ausschussbericht und EF hätten die Streifung optisch wahrnehmen können. Die beiden Frauen hätten jedoch das Geräusch des Zusammenstoßes gehört und anschließend die Beschädigung des PKW (Vauxhall Viva W nnn.nnn) gesehen. Der Anzeiger S sei auch bereits kurz nach dem Unfall zu seinem Fahrzeug gekommen und habe festgestellt, daß sein linker vorderer Kotflügel und die vordere Stoßstange beschäftigt worden seien. Die vom Beschwerdeführer beim Wachzimmer Börnergasse am 27. März 1972 erstattete Selbstanzeige wegen dieses Unfalles entspreche nicht seiner Verpflichtung, den Unfall ohne unnötigen Aufschub zu melden. Der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussage seiner Ehegattin, daß sie trotz genauer Besichtigung beider am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge keinen Schaden am PKW des Anzeigers gesehen hätten, könne nicht geglaubt werden, weil sie die ohne weiteres sichtbaren Schäden wahrnehmen hätten müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde nicht mehr den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Die Ausführungen der Beschwerde, mit der offenbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird, beschränkt sich ausschließlich auf die Behauptung, die Erlassung des angefochtenen Bescheides verstoße gegen die Bestimmung des § 31 Abs. 1 VStG 1950. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Strafbehörde innerhalb der im § 31 Abs. 1 VStG festgesetzten Frist keine wirksame Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt, sodaß eine Verfolgungsverjährung hinsichtlich der inkriminierten Tat eingetreten sei. In der Ladung des Beschwerdeführers, durch die der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis von der Strafverfolgung erhalten habe, sei die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 StVO vermerkt gewesen. Der eigentliche Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftat sei jedoch der Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO. Der Vermerk des § 4 Abs. 1 StVO, der jedoch nur die Einleitung zur genannten Gesetzesstelle enthalte, habe nicht den geringsten Hinweis darauf enthalten, welcher Straftat der Beschwerdeführer verdächtigt werde. Die Ladung stelle daher keine wirksame Verfolgungshandlung der Behörde dar, sodaß die Voraussetzungen für den Eintritt der Verfolgungsverjährung gegeben seien.Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde nicht mehr den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Die Ausführungen der Beschwerde, mit der offenbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird, beschränkt sich ausschließlich auf die Behauptung, die Erlassung des angefochtenen Bescheides verstoße gegen die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Strafbehörde innerhalb der im Paragraph 31, Absatz eins, VStG festgesetzten Frist keine wirksame Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt, sodaß eine Verfolgungsverjährung hinsichtlich der inkriminierten Tat eingetreten sei. In der Ladung des Beschwerdeführers, durch die der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis von der Strafverfolgung erhalten habe, sei die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, StVO vermerkt gewesen. Der eigentliche Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftat sei jedoch der Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO. Der Vermerk des Paragraph 4, Absatz eins, StVO, der jedoch nur die Einleitung zur genannten Gesetzesstelle enthalte, habe nicht den geringsten Hinweis darauf enthalten, welcher Straftat der Beschwerdeführer verdächtigt werde. Die Ladung stelle daher keine wirksame Verfolgungshandlung der Behörde dar, sodaß die Voraussetzungen für den Eintritt der Verfolgungsverjährung gegeben seien.
Entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Auffassung verstößt dieses Beschwerdevorbringen nicht gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG 1965. Vom Neuerungsverbot ist nur neues Tatsachenvorbringen betroffen. Dagegen ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, neue Rechtsausführungen in seine Beschwerde aufzunehmen, sofern dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung ihrer Richtigkeit auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes möglich ist. (siehe z. B. Erkenntnis vom 21. Dezember 1970, Slg. N.F. Nr. 7937/A). Dazu kommt noch, daß - wie auch die belangte Behörde erkannt hat - auf die Frage der Verjährung von Amts wegen einzugehen ist, auch wenn diese Frage vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht aufgeworfen worden ist (siehe z.B. Erkenntnis vom 29. November 1963, Zl. 2005/62). Das Beschwerdevorbringen war daher vom Verwaltungsgerichtshof zu behandeln.Entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Auffassung verstößt dieses Beschwerdevorbringen nicht gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965. Vom Neuerungsverbot ist nur neues Tatsachenvorbringen betroffen. Dagegen ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, neue Rechtsausführungen in seine Beschwerde aufzunehmen, sofern dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung ihrer Richtigkeit auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes möglich ist. (siehe z. B. Erkenntnis vom 21. Dezember 1970, Slg. N.F. Nr. 7937/A). Dazu kommt noch, daß - wie auch die belangte Behörde erkannt hat - auf die Frage der Verjährung von Amts wegen einzugehen ist, auch wenn diese Frage vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht aufgeworfen worden ist (siehe z.B. Erkenntnis vom 29. November 1963, Zl. 2005/62). Das Beschwerdevorbringen war daher vom Verwaltungsgerichtshof zu behandeln.
Gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 (VStG) ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist bei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung beträgt drei Monate. Sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (§ 31 Abs. 2 VStG). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare Unterlassung (die Unterlassung der Meldung eines Sachschadens gemäß § 4 Abs. 5 StVO) ist am 27. Februar 1972 abgeschlossen worden. Die Verjährungsfrist hat im vorliegenden Fall sohin mit dem Ablauf des 27. Mai 1972 geendet (§§ 32 Abs. 2 AVG 1950 und 24 VStG). Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer am 27. Februar 1972 begangenen Übertretung der Straßenverkehrsordnung war also dann unzulässig, wenn bis einschließlich 27. Mai 1972 gegen ihn von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (§ 32 Abs. 2 VStG).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 (VStG) ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist bei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung beträgt drei Monate. Sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (Paragraph 31, Absatz 2, VStG). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare Unterlassung (die Unterlassung der Meldung eines Sachschadens gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO) ist am 27. Februar 1972 abgeschlossen worden. Die Verjährungsfrist hat im vorliegenden Fall sohin mit dem Ablauf des 27. Mai 1972 geendet (Paragraphen 32, Absatz 2, AVG 1950 und 24 VStG). Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer am 27. Februar 1972 begangenen Übertretung der Straßenverkehrsordnung war also dann unzulässig, wenn bis einschließlich 27. Mai 1972 gegen ihn von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (Paragraph 32, Absatz 2, VStG).
Der Beschwerdeführer übersieht im vorliegenden Fall, daß er innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG nicht nur die Kartenladung, deren Eignung als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG der Beschwerdeführer bestreitet, für den 24. Mai 1972 zugestellt erhalten hat, sondern auch beim Bezirkspolizeikommissariat Döbling an diesem Tag mit dem auf Grund dieser Ladung erschienenen Beschwerdeführer als Beschuldigten eine Niederschrift aufgenommen worden ist. Diese vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebene Niederschrift hat zwar auch nicht die Bezeichnung der ihm zur Last gelegten Tat enthalten, doch bestätigte der Beschwerdeführer damit folgenden Inhalt: "Nach Kenntnis des Akteninhaltes werde ich binnen 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen. Ich nehme zur Kenntnis, daß andernfalls das Strafverfahren ohne meine Anhörung durchgeführt wird." Es erübrigt sich daher, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Kartenladung des Beschwerdeführers als Amtshandlung anzusehen ist, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern geeignet gewesen ist, weil gewiß die am 24. Mai 1972 mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift alle erforderlichen Voraussetzungen aufweist, um die Verfolgungsverjährung auszuschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die niederschriftliche Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nur dann keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellt, wenn die Vernehmung in der Form erfolgt, daß dem Beschwerdeführer nur der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wird und im bisherigen Akteninhalt von dem in der Folge dem Beschwerdeführer angelasteten Tatbestand keine Rede ist (Erkenntnis vom 2. März 1972, Zl. 527/71, und vom 4. Mai 1972, Zl. 2047/2048/71). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei dem Akteninhalt entnehmen können, daß er der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO beschuldigt wird, was sich schon aus dem Inhalt seiner in der Folge erstatteten Stellungnahme, in der er zu allen Fakten sich geäußert hat, ergibt. Durch diese Amtshandlung vom 24. Mai 1972, die noch vor Ablauf der Verjährungsfrist (27. Mai 1972) erfolgt ist, ist in Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. In der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde ist daher keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.Der Beschwerdeführer übersieht im vorliegenden Fall, daß er innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht nur die Kartenladung, deren Eignung als Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, VStG der Beschwerdeführer bestreitet, für den 24. Mai 1972 zugestellt erhalten hat, sondern auch beim Bezirkspolizeikommissariat Döbling an diesem Tag mit dem auf Grund dieser Ladung erschienenen Beschwerdeführer als Beschuldigten eine Niederschrift aufgenommen worden ist. Diese vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebene Niederschrift hat zwar auch nicht die Bezeichnung der ihm zur Last gelegten Tat enthalten, doch bestätigte der Beschwerdeführer damit folgenden Inhalt: "Nach Kenntnis des Akteninhaltes werde ich binnen 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen. Ich nehme zur Kenntnis, daß andernfalls das Strafverfahren ohne meine Anhörung durchgeführt wird." Es erübrigt sich daher, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Kartenladung des Beschwerdeführers als Amtshandlung anzusehen ist, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern geeignet gewesen ist, weil gewiß die am 24. Mai 1972 mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift alle erforderlichen Voraussetzungen aufweist, um die Verfolgungsverjährung auszuschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die niederschriftliche Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nur dann keine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG darstellt, wenn die Vernehmung in der Form erfolgt, daß dem Beschwerdeführer nur der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wird und im bisherigen Akteninhalt von dem in der Folge dem Beschwerdeführer angelasteten Tatbestand keine Rede ist (Erkenntnis vom 2. März 1972, Zl. 527/71, und vom 4. Mai 1972, Zl. 2047/2048/71). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei dem Akteninhalt entnehmen können, daß er der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO beschuldigt wird, was sich schon aus dem Inhalt seiner in der Folge erstatteten Stellungnahme, in der er zu allen Fakten sich geäußert hat, ergibt. Durch diese Amtshandlung vom 24. Mai 1972, die noch vor Ablauf der Verjährungsfrist (27. Mai 1972) erfolgt ist, ist in Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. In der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde ist daher keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.
Wien, am 29. Mai 1974
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001795.X00Im RIS seit
19.11.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012