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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat im vorliegenden Fall die Schenkungssteuer vorläufig festgesetzt, weil der gesamte Sachverhalt abgabenrechtlich erst nach Abschluß aller Erhebungen so klar wird festgestellt werden können, daß die Schenkungssteuer endgültig bemessen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001373.X01Im RIS seit
30.05.1974