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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der im § 121 Abs 1 WRG enthaltenen Regelung ergibt sich, daß in einem "Kollaudierungsverfahren" nicht nur der Projektswerber als Partei, sondern auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde beantragte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG gewährleisteten Rechten verletzt worden. Die Geltendmachung solcher Rechte im Kollaudierungsverfahren durch einen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Beteiligten nach § 121 WRG steht aber unter der Sanktion des § 42 Abs 1 AVG.Aus der im Paragraph 121, Absatz eins, WRG enthaltenen Regelung ergibt sich, daß in einem "Kollaudierungsverfahren" nicht nur der Projektswerber als Partei, sondern auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde beantragte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG gewährleisteten Rechten verletzt worden. Die Geltendmachung solcher Rechte im Kollaudierungsverfahren durch einen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Beteiligten nach Paragraph 121, WRG steht aber unter der Sanktion des Paragraph 42, Absatz eins, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000878.X02Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015