Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede , den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde der Marktgemeinde Drösing in Drösing, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien 1, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. April 1972, Zl. 31.518-I/1/72, betreffend Überprüfung der Ausführung einer Wasseranlage (mitbeteiligte Partei: Marchschutzdammkonkurrenz oberhalb Angern, vertreten durch Dr. Adolf Kaindl, Rechtsanwalt in Wien I, Schottengasse 10), wird zurückgewiesen.Die Beschwerde der Marktgemeinde Drösing in Drösing, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien 1, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. April 1972, Zl. 31.518-I/1/72, betreffend Überprüfung der Ausführung einer Wasseranlage (mitbeteiligte Partei: Marchschutzdammkonkurrenz oberhalb Angern, vertreten durch Dr. Adolf Kaindl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schottengasse 10), wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Landeshauptmann für Niederösterreich erteilte mit Bescheid vom 21. Mai 1938 dem Konkurrenzausschuß für den Bau der Marchdämme oberhalb Angern die wasserrechtliche Bewilligung zum Ausbau des alten Marchdammes und der Bezirksstraße zur Drösinger Marchüberfuhr vom Zayagussbach bis zum Zayamühlbach als Hochwasserschutzdamm. Hiebei wurde u. a. vorgeschrieben, die Dammkrone von km 1,00 bis 3,25 einschließlich der Rampen und Ausweichen zu beschottern.
Mit Bescheid vom 5. Juli 1943 erteilte der Reichsstatthalter in Niederdonau dem Konkurrenzausschuß die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Marchhochwasserschutzdammes in der Teilstrecke "Drösing-Erweiterung". In diesem Projekt war u. a. die Errichtung einer Pumpanlage mit motorischem Antrieb vorgesehen.
Der Zweck bzw. die Notwendigkeit dieser Pumpanlage ergab sich aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden, vor Erlassung des letztangeführten Bescheides erstatteten "Technischen Bericht" vom 23. Mai 1942 und dem hiezu ergangenen "Ergänzungsbericht und Nachtrag" vom 24. Mai 1943. Daraus geht hervor daß die Pumpanlage dazu dienen sollte, im Falle der Marchhochwasserspiegel höher sein sollte als der landseitige Wasserspiegel, das Wasser 1.) aus dem Zayamühlbach, für den der Eigentümer der Drösinger Mühle eine im Wasserbuch eingetragene wasserrechtliche Bewilligung besaß, und
2.) aus dem "Wiesengraben" und Einzugsgebiet der zu entwässernden landseitigen Flächen über den Damm in den wasserseitigen Abzugsgraben zu pumpen und damit zur March zu leiten.
Nachdem die Mitbeteiligte die Fertigstellung der mit den beiden vorgenannten Bescheiden wasserrechtlich bewilligten Projekte angezeigt hatte, ordnete der Landeshauptmann von Niederösterreich für den 17. September 1963 gemäß § 99 und 121 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in Verbindung mit den §§ 40 bis 44 AVG 1950 eine Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle an, zu der auch die Beschwerdeführerin als Beteiligte unter Hinweis auf die nach § 42 Abs. 1 AVG 1950 für sie eintretenden Präklusionsfolgen geladen wurde.Nachdem die Mitbeteiligte die Fertigstellung der mit den beiden vorgenannten Bescheiden wasserrechtlich bewilligten Projekte angezeigt hatte, ordnete der Landeshauptmann von Niederösterreich für den 17. September 1963 gemäß Paragraph 99 und 121 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in Verbindung mit den Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 eine Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle an, zu der auch die Beschwerdeführerin als Beteiligte unter Hinweis auf die nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 für sie eintretenden Präklusionsfolgen geladen wurde.
Bei dieser örtlichen Überprüfungsverhandlung wurde u. a. festgestellt, daß die Projektsherstellung im allgemeinen in Übereinstimmung mit der durch Bescheid vom 5. Juli 1943 erteilten Bewilligung erfolgt sei; Abweichungen seien jedoch insofern gegeben, als die Schotterdecke im Bereich der ehemaligen Bezirksstraße (derzeit Landesstraße Nr. 16) nicht vorhanden und daß auch die für die Überleitung des Zayamühlbachwassers bei geschlossener Schleuse projektierte Pumpenanlage nicht ausgeführt worden sei. Zur Frage der nicht ausgeführten Schotterdecke erklärte der Vertreter der niederösterreichischen Straßenverwaltung, daß diese nicht notwendig sei, sofern es zu der am 8. April 1963 in Aussicht genommenen Regelung kommen sollte (an diesem Tage hatte eine Besprechung aller Beteiligten stattgefunden, in der der Vertreter der Landesstraßenverwaltung sich dafür aussprach, diese Straße als Landesstraße aufzulassen und sie zum Gemeindeweg zu erklären). Zur Frage der nicht ausgeführten Pumpenanlage stellte die Amtsabordnung laut Verhandlungsniederschrift wörtlich folgendes fest:
"Da der Zayamühlbach im gegenständlichen Abschnitt infolge Erlöschens der Wasserbenutzungsrechte (Wasserkraftanlagen) nicht mehr der Betriebswasserführung dient, ist die Herstellung und Inbetriebnahme der Pumpanlage für diesen Zweck unterblieben."
Der Vertreter der beteiligten Marktgemeinde Drösing gab bei der Verhandlung laut Niederschrift folgende Stellungnahme für die Marktgemeinde ab:
"Der Vertreter der Gemeinde Drösing weist darauf hin, daß im Zuge der Durchführung eines Entwässerungsprojektes die Herstellung einer Pumpanlage zur Wasserförderung über den Damm vorgesehen ist. Er stellt das Ersuchen um Gestattung der Errichtung und des Betriebes dieser Pumpanlage im Bereiche des Dammes und allfällige Unterstützung dieses Vorhabens seitens der Marchschutzdammkonkurrenz oberhalb Angern in finanzieller Hinsicht."
Im übrigen wurde, wie es in der Niederschrift abschließend heißt, von den Beteiligten keine Einwände vorgebracht.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich stellte daraufhin mit Bescheid vom 10. Juni 1965 fest, daß die Ausführung des Marchhochwasserschutzdammes im allgemeinen mit den Bewilligungsbescheiden vom 28. (richtig: 21. Mai 1938 und vom 5. Juli 1943 übereinstimme; ferner daß die in der Verhandlungsschrift angeführten und im Kollaudierungsoperat dargestellten Abweichungen von der erteilten Bewilligung gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 nachträglich genehmigt würden.Der Landeshauptmann von Niederösterreich stellte daraufhin mit Bescheid vom 10. Juni 1965 fest, daß die Ausführung des Marchhochwasserschutzdammes im allgemeinen mit den Bewilligungsbescheiden vom 28. (richtig: 21. Mai 1938 und vom 5. Juli 1943 übereinstimme; ferner daß die in der Verhandlungsschrift angeführten und im Kollaudierungsoperat dargestellten Abweichungen von der erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nachträglich genehmigt würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Marktgemeinde Drösing innerhalb offener Frist Berufung, in der wörtlich ausgeführt wurde:
"Im o. a. Bescheid bzw. der angeschlossenen Niederschrift, wird hingewiesen, daß die NÖ. Straßenverwaltung auf die Aufschüttung einer 20 cm Schotterdecke für den aufgedämmten Abschnitt der ehemaligen Bezirksstraße (derzeit Landeshauptstraße Nr. 16) verzichtet, jedoch von seiten der Gemeinde Drösing auf die Aufschüttung nicht verzichtet werden kann, da diese Straße hauptsächlich als Ausflugsstraße und nicht als Wirtschaftsweg benützt wird.
Auf die Errichtung einer Pumpanlage betreffend der Überleitung der Oberwässer (kommend aus Drösing, Waltersdorf/March, Sierndorf/March und Ringelsdorf) bei der Schleuse des ehemaligen Zayamühlbaches kann die Gemeinde Drösing ebenfalls nicht verzichten und möchte nochmals auf die Stellungnahme der Vertreter der Gemeinde Drösing, in der Verhandlungsschrift vom 17. September 1963, hinweisen."
Zunächst lud der Landeshauptmann von Niederösterreich unter Bezugnahme auf diese Berufung alle Parteien und Beteiligten, die an der Verhandlung am 17. September 1963 teilgenommen hatten, für den 3. November 1965 zu einer "Bürobesprechung" ein. Hierüber wurde auch eine Niederschrift aufgenommen. Danach habe der Vertreter der niederösterreichischen Straßenverwaltung erklärt, daß, da es bisher zu keiner Auflassung des gegenständlichen Straßenabschnittes als Landesstraße gekommen sei, er auf der projektgemäßen Ausführung (Herstellung einer Schotterdecke) bestehen müsse. Auch der Vertreter der Marktgemeinde Drösing erklärte, daß diese ein Interesse daran habe, daß die Schotterdecke hergestellt werde. Was die Pumpanlage anlangt, kamen bei der Büroverhandlung einige andere Projekte, die verwirklicht werden sollten, zur Sprache, bei denen die Errichtung einer Pumpanlage auch aus anderen Gründen notwendig sein würde. Darüber sollte aber noch weiter verhandelt werden. Aus diesem Grunde ersuchte am Schluß der Büroverhandlung der Vertreter der Marktgemeinde Drösing, vorerst von der Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde Abstand zu nehmen.
Mit Schreiben vom 2. August 1968 teilte die Niederösterreichische Landesstraßenverwaltung dem Amte der Niederösterreichischen Landesregierung, Abt. B 3, mit, daß inzwischen durch Einbau einer bit. Kiestragschichte (als Straßendecke) die Forderung nach Herstellung einer geeigneten Decke für den Verkehr gemäß dem seinerzeitigen Entwurf zum Bau des Hochwasserschutzdammes erfüllt sei und deshalb seitens der Straßenverwaltung gegen die Mitbeteiligte keine Forderung mehr bestehe.
In der Folge waren im Zusammenhang mit anderen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben der Marktgemeinde Drösing, so z. B. einer Ortskanalisation und einer Entwässerungsanlage, die Frage der Errichtung der strittigen Pumpanlage Gegenstand von Verhandlungen mit der Mitbeteiligten, doch führten diese Verhandlungen letzten Endes nicht zu dem von der Marktgemeinde Drösing gewünschten Erfolg. Mit Schreiben vom 14. Jänner 1972 an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ersuchte deshalb der Bürgermeister der Marktgemeinde Drösing, die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juni 1965 nunmehr dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung vorzulegen.
Mit dem mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. April 1972 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung "gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge". Zur Begründung des Bescheides wurde zunächst zur Frage der Straßendecke ausgeführt, daß, nachdem eine bit. Kiestragschichte angebracht worden sei, diese nach Ansicht der niederösterreichischen Landesstraßenverwaltung - es handle sich hier um eine Landesstraße - für den Verkehr geeignet sei. Dieses Berufungsvorbringen der Marktgemeinde Drösing sei damit gegenstandslos.Mit dem mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. April 1972 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung "gemäß Paragraph 66, AVG 1950 keine Folge". Zur Begründung des Bescheides wurde zunächst zur Frage der Straßendecke ausgeführt, daß, nachdem eine bit. Kiestragschichte angebracht worden sei, diese nach Ansicht der niederösterreichischen Landesstraßenverwaltung - es handle sich hier um eine Landesstraße - für den Verkehr geeignet sei. Dieses Berufungsvorbringen der Marktgemeinde Drösing sei damit gegenstandslos.
Zur Pumpanlage, die nicht errichtet worden war, führte die belangte Behörde in ihrer Begründung einleitend aus, daß diese Anlage für die Versorgung von Wasserberechtigten am Zayamühlbach mit Wasser bei geschlossener Schleuse vorgesehen gewesen sei. Da diese Wasserrechte zum Zeitpunkt dieser Verhandlung (17. September 1963) erloschen gewesen seien und die Wasserrechtsbehörde auch sonst keinen Grund zur Vorschreibung der Pumpanlage gesehen habe, habe sie zu Recht deren Nichterrichtung nachträglich genehmigen können. Die Berufungswerberin hätte in diesem Verfahren nur dann Parteistellung, wenn sie betroffene Grundeigentümerin, Wasser- oder Fischereiberechtigte sei, ihr bzw. ihren Bewohnern das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- oder Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen würde oder sie bzw. ihre Bewohner in der Versorgung mit Trinkwasser beeinträchtigt würden. In keinem dieser Rechte sei die Berufungswerberin durch die Nichterrichtung der Pumpanlage betroffen worden. Die Berufung sei euch nicht ausreichend begründet. Der Hinweis auf die Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 17. September 1963 gehe ins Leere, da hierin die Gemeinde nur das Erfordernis einer Pumpanlage bei einer von ihr geplanten Entwässerungsanlage bekanntgegeben sowie um diesbezügliche wasserrechtliche Genehmigung und um finanzielle Unterstützung ersucht habe. Dieses neue Ansuchen könne jedoch nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens eines anderen Projektes sein. Abschließend wird in der Begründung ausgeführt, daß die Berufungswerberin der Auffassung der Amtsabordnung in der Überprüfungsverhandlung am 17. September 1963 nicht widersprochen habe und ihre (nunmehr in der Berufung) vorgebrachten Einwendungen als verspätet gelten müßten.
Die gegen diesen Bescheid von der Marktgemeinde Drösing eingebrachte Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Jedes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige Projekt bedarf nach seiner Fertigstellung gemäß § 121 leg. cit. einer Überprüfung, in der die zur Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde sich davon zu überzeugen hat, ob die fertiggestellte Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Hierüber ist ein Bescheid zu erlassen, in welchem das Ergebnis dieser Überprüfung festgestellt wird. Werden bei dieser Überprüfung Mängel oder Abweichungen festgestellt, so ist deren Beseitigung zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen jedoch, die öffentliche Interessen oder fremden Rechten nicht nachträglich sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsverfahren nachträglich genehmigt werden. Aus dieser im § 121 Abs. 1 WRG 1959 enthaltenen Regelung ergibt sich zunächst, daß in einem sogenannten "Kollaudierungsverfahren" nicht nur der Projektwerber als Partei, sondern auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt wurden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt worden. Die Geltendmachung solcher Rechte im Kollaudierungsverfahren durch einen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Beteiligten nach § 121 WRG steht aber unter der Sanktion des § 42 Abs. 1 AVG 1950, der besagt, daß Beteiligte, die ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen wurden, Einwendungen spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorbringen müssen, ansonsten sie dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bildet, als zustimmend angesehen werden.Jedes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige Projekt bedarf nach seiner Fertigstellung gemäß Paragraph 121, leg. cit. einer Überprüfung, in der die zur Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde sich davon zu überzeugen hat, ob die fertiggestellte Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Hierüber ist ein Bescheid zu erlassen, in welchem das Ergebnis dieser Überprüfung festgestellt wird. Werden bei dieser Überprüfung Mängel oder Abweichungen festgestellt, so ist deren Beseitigung zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen jedoch, die öffentliche Interessen oder fremden Rechten nicht nachträglich sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsverfahren nachträglich genehmigt werden. Aus dieser im Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 enthaltenen Regelung ergibt sich zunächst, daß in einem sogenannten "Kollaudierungsverfahren" nicht nur der Projektwerber als Partei, sondern auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt wurden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt worden. Die Geltendmachung solcher Rechte im Kollaudierungsverfahren durch einen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Beteiligten nach Paragraph 121, WRG steht aber unter der Sanktion des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950, der besagt, daß Beteiligte, die ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen wurden, Einwendungen spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorbringen müssen, ansonsten sie dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bildet, als zustimmend angesehen werden.
Gegenüber der Beschwerdeführerin sind nun, was das Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 hinsichtlich der wasserrechtlich bewilligten Wasseranlage anlangt, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 erforderlichen Formvorschriften eingehalten worden. Die beschwerdeführende Gemeinde wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung wurde auf die nach § 42 Abs. 1 AVG 1950 eintretenden Präklusionsfolgen ausdrücklich hingewiesen. Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben in dieser Verhandlung, die am 17. September 1963 stattgefunden hatte und in der die Amtsabordnung zu dem Schluß gekommen war, daß ein Überpumpen von Wasser wegen Wegfalls der damit in Zusammenhang stehenden Wasserberechtigung nicht mehr erforderlich sei und daher der Einbau der Pumpanlage entfallen könne, teilgenommen und dazu weder schriftlich noch bis zum Schluß dieser mündlichen Verhandlung Einwendungen, daß Rechte der Gemeinde verletzt würden, erhoben. Der Vertreter der Gemeinde hat, wie in der Sachverhaltsdarstellung bereits wiedergegeben worden ist, bei der Verhandlung lediglich vorgebracht, daß die Verwirklichung eines Entwässerungsprojektes - offenbar der Gemeinde - mit einer Pumpanlage zur Wasserförderung über den Damm beabsichtigt sei, und in diesem Zusammenhang ersucht, die Errichtung und den Betrieb der Pumpanlage zu gestatten bzw. finanziell zu unterstützen. In diesem Vorbringen kann aber auch bei großzügigster Auslegung nicht die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte der Gemeinde aus dem Wasserrechtsgesetz 1959 durch die Mitbeteiligte durch die Nichterrichtung der Pumpanlage in Ansehung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 5. Juli 1943 erblickt werden. Dies hatte aber nach § 42 Abs. 1 AVG 1950 zwingend zur Folge, daß in dieser Hinsicht die Gemeinde dem Ergebnis der Verhandlung vom 17. September 1963, das darin bestand daß die Amtsabordnung festgestellt hatte, daß die Errichtung der Pumpanlage nicht erforderlich sei, und der Feststellung, das ausgeführte Projekt stimme mit der hiefür erteilten wasserrechtlichen Bewilligung überein, als zustimmend angesehen werden muß. Dies hat auch die belangte Behörde, wenn man sich die Begründung des angefochtenen Bescheides vor Augen hält, offenbar richtig erkannt. Sie hat jedoch - wozu sie angesichts des Umstandes, daß es sich ja um ein Mehrparteienverfahren gehandelt hat, verpflichtet gewesen wäre - daraus nicht die nach § 42 Abs. 1 AVG 1950 vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen gezogen und hinsichtlich der Pumpanlage die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Wenn nun eine Behörde anstatt eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, in Verkennung der Rechtslage - im vorliegenden Fall zumindest was den Spruch des angefochtenen Bescheides anlangt - eine Sachentscheidung fällt, so kann der Berufungswerber durch einen solchen Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in keinem Recht verletzt werden und es muß seine gegen einen solchen Bescheid erhobene Beschwerde allein schon aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. hiezu die Beschlüsse Slg. N. F. Nr. 3024/A, vom 19. Juni 1967, Zl. 753/67, u. v. a.).Gegenüber der Beschwerdeführerin sind nun, was das Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 hinsichtlich der wasserrechtlich bewilligten Wasseranlage anlangt, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 erforderlichen Formvorschriften eingehalten worden. Die beschwerdeführende Gemeinde wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung wurde auf die nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 eintretenden Präklusionsfolgen ausdrücklich hingewiesen. Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben in dieser Verhandlung, die am 17. September 1963 stattgefunden hatte und in der die Amtsabordnung zu dem Schluß gekommen war, daß ein Überpumpen von Wasser wegen Wegfalls der damit in Zusammenhang stehenden Wasserberechtigung nicht mehr erforderlich sei und daher der Einbau der Pumpanlage entfallen könne, teilgenommen und dazu weder schriftlich noch bis zum Schluß dieser mündlichen Verhandlung Einwendungen, daß Rechte der Gemeinde verletzt würden, erhoben. Der Vertreter der Gemeinde hat, wie in der Sachverhaltsdarstellung bereits wiedergegeben worden ist, bei der Verhandlung lediglich vorgebracht, daß die Verwirklichung eines Entwässerungsprojektes - offenbar der Gemeinde - mit einer Pumpanlage zur Wasserförderung über den Damm beabsichtigt sei, und in diesem Zusammenhang ersucht, die Errichtung und den Betrieb der Pumpanlage zu gestatten bzw. finanziell zu unterstützen. In diesem Vorbringen kann aber auch bei großzügigster Auslegung nicht die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte der Gemeinde aus dem Wasserrechtsgesetz 1959 durch die Mitbeteiligte durch die Nichterrichtung der Pumpanlage in Ansehung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 5. Juli 1943 erblickt werden. Dies hatte aber nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 zwingend zur Folge, daß in dieser Hinsicht die Gemeinde dem Ergebnis der Verhandlung vom 17. September 1963, das darin bestand daß die Amtsabordnung festgestellt hatte, daß die Errichtung der Pumpanlage nicht erforderlich sei, und der Feststellung, das ausgeführte Projekt stimme mit der hiefür erteilten wasserrechtlichen Bewilligung überein, als zustimmend angesehen werden muß. Dies hat auch die belangte Behörde, wenn man sich die Begründung des angefochtenen Bescheides vor Augen hält, offenbar richtig erkannt. Sie hat jedoch - wozu sie angesichts des Umstandes, daß es sich ja um ein Mehrparteienverfahren gehandelt hat, verpflichtet gewesen wäre - daraus nicht die nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen gezogen und hinsichtlich der Pumpanlage die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Wenn nun eine Behörde anstatt eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, in Verkennung der Rechtslage - im vorliegenden Fall zumindest was den Spruch des angefochtenen Bescheides anlangt - eine Sachentscheidung fällt, so kann der Berufungswerber durch einen solchen Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in keinem Recht verletzt werden und es muß seine gegen einen solchen Bescheid erhobene Beschwerde allein schon aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 als unzulässig zurückgewiesen werden vergleiche hiezu die Beschlüsse Slg. N. F. Nr. 3024/A, vom 19. Juni 1967, Zl. 753/67, u. v. a.).
Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerde, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt werden konnte, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen. Dabei konnte zufolge § 39 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 trotz des gestellten Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen und die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden.Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerde, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt werden konnte, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen. Dabei konnte zufolge Paragraph 39, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 trotz des gestellten Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen und die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. e. und b und Abs. 3 lit. b und 51 VwGG 1965 sowie auf Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 und auf Art. IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera e, und b und Absatz 3, Litera b und 51 VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 und C Ziffer 7 und auf Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,.
Wien, am 31. Mai 1974
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000878.X00Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015