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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1441/58 E 21. Jänner 1960 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Bedarfsprüfung nach einem Mietwagengewerbe ist ein gleichartiges Unternehmen in einem vom geplanten Standort nur wenige Kilometer entfernten Ort, sofern diese beiden Standorte in einem mäßig gut erschlossenen Gebiet gelegen sind, zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001881.X03Im RIS seit
22.11.2002