RS Vwgh 1974/6/10 0893/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1974
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1190/68 B 24. November 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Eine nach § 59 Abs 2 AVG gesetzte Erfüllungsfrist ist als integrierender Bestandteil des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages der Rechtskraft eines derartigen Auftrages teilhaftig; daraus ergibt sich, daß ein Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist auf die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides gerichtet ist (Hinweis B 15.3.1965, 2246/64, B 8.5.1967, 1254/66 und B 11.9.1967, 2188/65; daher mangelnde Beschwerdeberechtigung).Eine nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG gesetzte Erfüllungsfrist ist als integrierender Bestandteil des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages der Rechtskraft eines derartigen Auftrages teilhaftig; daraus ergibt sich, daß ein Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist auf die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides gerichtet ist (Hinweis B 15.3.1965, 2246/64, B 8.5.1967, 1254/66 und B 11.9.1967, 2188/65; daher mangelnde Beschwerdeberechtigung).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000893.X01

Im RIS seit

05.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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