RS Vwgh 2006/12/20 2006/12/0122

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs2;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs4 Z3;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs6;
LBPG OÖ 1966 §62h Abs1 idF 2005/143;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138 impl;

Rechtssatz

Die Frage der (dauernden) Erwerbsunfähigkeit nach § 5 Abs. 4 und 6 Oö LBPG in der gemäß § 62h Abs. 1 leg. cit. vorliegendenfalls anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2005, ist für die Abschlagsregelung des § 5 Abs. 2 Oö LBPG im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der (dauernden) Erwerbsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann (vgl. hiezu das zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach § 4 Abs. 4 Z. 3 des Pensionsgesetzes des Bundes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120122.X01

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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