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AbgabenverfahrenNorm
AVG §19 Abs1 implizitRechtssatz
Wurde Beweisaufnahme durch Zeugen im Berufungsverfahren beantragt, so kann die Rechtsmittelbehörde die Zeugen nicht in der Form rechtswirksam für die anberaumte Berufungsverhandlung laden, daß sie den Parteienvertreter auffordert, die Zeugen zur Verhandlung "mitzubringen". Hat sie das dennoch getan und sind weder der Parteienvertreter noch die Zeugen erschienen, so hat die Rechtsmittelbehörde Verletzung von Verfahrensvorschriften zu vertreten, wenn sie ohne Zeugeneinvernahme entschieden hat, ohne selbst die namhaft gemachten Zeugen geladen zu haben.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000365.X01Im RIS seit
18.06.1974Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025