RS Vwgh 1974/6/18 0278/74

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Veröffentlicht am 18.06.1974
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Abgabenverfahren
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Rechtssatz

Ein Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO tritt - im Gegensatz zu den Fällen des § 251 BAO - nicht an die Stelle eines früheren Bescheides. Vielmehr entfaltet er Rechtswirkung nur, soweit er einen anderen, in seinem Rechtsbestand unberührt bleibenden Bescheid berichtigt. Der Berichtigungsbescheid ist daher nur insoweit anfechtbar, als sein Spruch den Spruch des berichtigten Bescheides ändert und dadurch in einer Weise in Rechte des Abgabepflichtigen eingegriffen wurde, die bisher durch den berichtigten Bescheid nicht berührt worden sind.Ein Berichtigungsbescheid gemäß Paragraph 293, BAO tritt - im Gegensatz zu den Fällen des Paragraph 251, BAO - nicht an die Stelle eines früheren Bescheides. Vielmehr entfaltet er Rechtswirkung nur, soweit er einen anderen, in seinem Rechtsbestand unberührt bleibenden Bescheid berichtigt. Der Berichtigungsbescheid ist daher nur insoweit anfechtbar, als sein Spruch den Spruch des berichtigten Bescheides ändert und dadurch in einer Weise in Rechte des Abgabepflichtigen eingegriffen wurde, die bisher durch den berichtigten Bescheid nicht berührt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000278.X01

Im RIS seit

18.06.1974

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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