RS Vwgh 2006/12/20 2006/12/0122

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
LGehG OÖ 1956 §20d idF 2005/143;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist unzulässig in Ansehung von Begründungselementen, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0076). Das Oö LGehG enthält nun zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wonach die Treueabgeltung von der Dienstbehörde bescheidförmig zu bemessen sei, es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass eine solche bescheidförmige Bemessung im Streitfall über die Höhe der Treueabgeltung zu erfolgen hat. Daraus wiederum folgt, dass die zum Gegenstand der in einem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellung gemachte Frage, mit welchem Prozentsatz eines Monatsbezuges die Treueabgeltung gebührt, als vorweg zu beurteilende Frage in einem Verfahren zur Bemessung eben dieser Treueabgeltung geklärt werden kann. Eine abgesonderte Entscheidung über das diesbezügliche Begründungselement war daher unzulässig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120122.X03

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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