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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1504/73 E 22. Februar 1974 RS 3Stammrechtssatz
Für das Vorhandensein eines Anstellungsverhältnisses bezüglich der im § 223 Abs 1 lit a bis j GSVG 1938 angeführten Dienste war eine Reihe von Merkmalen als maßgebend anzusehen, nämlich: ein Verfügungsrecht des Dienstgebers über die zeitliche Inanspruchnahme des Dienstnehmers, ein Bestimmungsrecht des Dienstgebers hinsichtlich der Art, in der die Tätigkeit verrichtet wird, eine Bindung des Dienstnehmers an disziplinäre Verantwortlichkeit, eine engere wirtschaftliche Eingliederung in den Betriebsorganismus und der Umstand, daß sich Erfolg und Risiko der Tätigkeit des Dienstgebers in erster Linie auf Seiten des Dienstgebers und nur mittelbar auch auf den Dienstnehmer auswirken. (Hinweis auf E vom 27.9.1929, Slg. 15.783 A, vom 18.6.1931, Slg. 16.714/A, u.v. 18.10.1932, Slg 17.323/A)Für das Vorhandensein eines Anstellungsverhältnisses bezüglich der im Paragraph 223, Absatz eins, Litera a bis j GSVG 1938 angeführten Dienste war eine Reihe von Merkmalen als maßgebend anzusehen, nämlich: ein Verfügungsrecht des Dienstgebers über die zeitliche Inanspruchnahme des Dienstnehmers, ein Bestimmungsrecht des Dienstgebers hinsichtlich der Art, in der die Tätigkeit verrichtet wird, eine Bindung des Dienstnehmers an disziplinäre Verantwortlichkeit, eine engere wirtschaftliche Eingliederung in den Betriebsorganismus und der Umstand, daß sich Erfolg und Risiko der Tätigkeit des Dienstgebers in erster Linie auf Seiten des Dienstgebers und nur mittelbar auch auf den Dienstnehmer auswirken. (Hinweis auf E vom 27.9.1929, Slg. 15.783 A, vom 18.6.1931, Slg. 16.714/A, u.v. 18.10.1932, Slg 17.323/A)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000246.X01Im RIS seit
23.12.2002