RS Vwgh 1974/6/26 0991/72

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Veröffentlicht am 26.06.1974
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Index

Dienstrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2
DVG 1958 §10
LDG 1962 §14
LDG 1962 §21
VwGG §13 Z3
VwGG §39 Abs1 lita

Beachte


Besprechung in:
ÖGZ 1975/7, 172;

Rechtssatz

Die Besetzung einer schulfesten Stelle und die Ernennung eines Landeslehrers auf einen anderen Dienstposten sind zwei voneinander verschiedene Verfügungen, die erforderlichenfalls gleichzeitig zu erfolgen haben und miteinander verbunden werden können. Kein Hinweis findet sich dafür, daß das Dekret über die Ernennung auch die Entscheidung über die Verleihung der schulfesten Stelle zu enthalten hätte. Die Entscheidung über die Verleihung einer schulfesten Stelle ist ein Bescheid, der der Begründungspflicht gemäß § 10 DVG in Verbindung mit §§ 58 Abs 2 und 60 AVG 1950 unterliegt.Die Besetzung einer schulfesten Stelle und die Ernennung eines Landeslehrers auf einen anderen Dienstposten sind zwei voneinander verschiedene Verfügungen, die erforderlichenfalls gleichzeitig zu erfolgen haben und miteinander verbunden werden können. Kein Hinweis findet sich dafür, daß das Dekret über die Ernennung auch die Entscheidung über die Verleihung der schulfesten Stelle zu enthalten hätte. Die Entscheidung über die Verleihung einer schulfesten Stelle ist ein Bescheid, der der Begründungspflicht gemäß Paragraph 10, DVG in Verbindung mit Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG 1950 unterliegt.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972000991.X01

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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