Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Beschluß 1974/06/27 0588/74 1Stammrechtssatz
Ein im Instanzenzug bestätigter, gegen mehrere Parteien zur ungeteilten Hand ergangener Gebührenzahlungsauftrag kann vor dem Verwaltungsgerichtshof nur von jener Partei mit Beschwerde angefochten werden, die im Verwaltungsverfahren die Berichtigung des Zahlungsauftrages vergeblich begehrt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000681.X01Im RIS seit
27.06.1974