TE Vfgh Erkenntnis 1984/11/24 B76/84

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Veröffentlicht am 24.11.1984
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

VfGG §19 Abs4 Z1
VfGG §19 Abs4 Z2

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10187/1984

Leitsatz

Prostitutionsverordnung Micheldorf; Verhängung einer Geldstrafe; keine Bedenken gegen diese V; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Oö. Landesregierung hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. November 1983 die Bf. schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §10 Abs1 litb des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. 36/1979, (Oö. PolStG) iVm. §2 Abs3 leg. cit. sowie der V des Gemeinderates der Gemeinde Micheldorf vom 30. Juni 1983 betreffend das Verbot der Hingabe des eigenen Körpers zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken, (im folgenden: PrV Micheldorf) begangen zu haben, daß sie vom 20. Juli bis 30. September 1983 im Haus Hauptstraße Nr. 32 in Micheldorf ihren Körper zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken hingegeben habe, obwohl dies aufgrund der PrV Micheldorf untersagt ist. Über die Bf. wurde eine Geldstrafe von 5000 S (Ersatzarreststrafe von 10 Tagen) verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Die Oö. Landesregierung als bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit der PrV Micheldorf zu prüfen.

Mit Erk. vom 5. Oktober 1984, V50/83, V24/84, hat er diese V nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Bf. begründet ihre Behauptung, in (nicht näher bezeichneten) verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein, ausschließlich damit, daß die PrV Micheldorf gesetzwidrig sei.

Im oben unter I.4. zitierten Erk. hat sich der VfGH der Sache nach mit allen von der Bf. gegen die Rechtmäßigkeit der PrV Micheldorf vorgetragenen Bedenken auseinandergesetzt. Er hat sie insgesamt als unbegründet erkannt.

2. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Bf. aus von ihr nicht geltend gemachten Gründen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Prostitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B76.1984

Dokumentnummer

JFT_10158876_84B00076_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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