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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Hinweis darauf, daß eine Enteignung dann nicht vorgenommen werden darf, wenn noch nicht bekant ist, welche Grundfläche für das Projekt aus dem Grundbesitz des zu Enteignenden benötigt werden wird. (hier: für Kläranlage)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973002007.X03Im RIS seit
27.11.2002Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015