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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Zur Überprüfung einer auf Grund der §§ 34 Abs 2 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 erlassenen Schongebietsverordnung ist der VwGH nicht zuständig; die Beschwerde gegen eine solche Verantwortung ist daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.Zur Überprüfung einer auf Grund der Paragraphen 34, Absatz 2 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 erlassenen Schongebietsverordnung ist der VwGH nicht zuständig; die Beschwerde gegen eine solche Verantwortung ist daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter VerordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000978.X01Im RIS seit
12.02.2003