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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß durch die Anlage einer Klär- und Sickergrube, die Nutzungsbefugnis des in der benachtbarten Liegenschaft enthaltenen Grundwassers und des dort zutage quellenden Wassers beeinträchtigt werden kann, somit auch die Parteistellung des Nachbarn nicht zweifelhaft ist. Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft des Nachbarn. (Hinweis auf E vom 12.9.1963, Zl. 2107/62, VwSlg 6087 A/1963)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000100.X01Im RIS seit
13.11.2002