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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Nicht schon jede geringfügige Schädigung an der rechten oberen Extremität bewirkt im Sinne des § 8 KOVG eine Berufsunfähigkeit bei den mit der Zahnbehandlung zusammenhängenden Berufen.Nicht schon jede geringfügige Schädigung an der rechten oberen Extremität bewirkt im Sinne des Paragraph 8, KOVG eine Berufsunfähigkeit bei den mit der Zahnbehandlung zusammenhängenden Berufen.
Schlagworte
Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere DienstbeschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000486.X02Im RIS seit
13.01.2003