RS Vwgh 1974/7/1 0486/74

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Veröffentlicht am 01.07.1974
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Nicht schon jede geringfügige Schädigung an der rechten oberen Extremität bewirkt im Sinne des § 8 KOVG eine Berufsunfähigkeit bei den mit der Zahnbehandlung zusammenhängenden Berufen.Nicht schon jede geringfügige Schädigung an der rechten oberen Extremität bewirkt im Sinne des Paragraph 8, KOVG eine Berufsunfähigkeit bei den mit der Zahnbehandlung zusammenhängenden Berufen.

Schlagworte

Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000486.X02

Im RIS seit

13.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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