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20/04 Erbrecht einschließlich AnerbenrechtNorm
AnerbenG §10;Rechtssatz
Der Einheitswert kann nur bei Ermittlung der Erbschaftssteuer vom Erwerbe des Anerben zugrunde gelegt werden. Bei der Ermittlung des Erwerbes des Weichenden ist von dem Übernahmspreis (Schuld des Anerben an die Verlassenschaft) auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001851.X01Im RIS seit
04.07.1974Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013