RS Vwgh 1974/7/4 1851/73

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Veröffentlicht am 04.07.1974
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Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

AnerbenG §10;
AnerbenG §11;
ErbStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Der Einheitswert kann nur bei Ermittlung der Erbschaftssteuer vom Erwerbe des Anerben zugrunde gelegt werden. Bei der Ermittlung des Erwerbes des Weichenden ist von dem Übernahmspreis (Schuld des Anerben an die Verlassenschaft) auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001851.X01

Im RIS seit

04.07.1974

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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