Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2;Beachte
Siehe: 2300/74 E 23. Mai 1975Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0945/68 B VS 22. September 1969 VwSlg 3958 F/1969 RS 4Stammrechtssatz
Wird ein verspätet nachgeholter Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft, dann ist er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Keiner gesetzlichen Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Beendigung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst nach § 42 Abs 4 VwGG von der Aufhebung des verspätet erlassenen Bescheides wegen Unzuständigkeit abhängt.Wird ein verspätet nachgeholter Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft, dann ist er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Keiner gesetzlichen Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Beendigung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG von der Aufhebung des verspätet erlassenen Bescheides wegen Unzuständigkeit abhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000377.X02Im RIS seit
23.10.2002