Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0102/74 Vorgeschichte: 0045/73 E 6. April 1973;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des Dr. HM in M, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien I, Schottengasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. November 1973, Zl. III/1-13.887/9-1973, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des Dr. HM in M, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schottengasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. November 1973, Zl. III/1-13.887/9-1973, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.060,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Darstellung der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1973, Zl. 45/73-8, hingewiesen, mit dem der Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 22. November 1972, Zl. III/1 - 13.887-1971, -
mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 22. November 1971, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, keine Folge gegeben worden war - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Mit dem genannten erstinstanzlichen Straferkenntnis war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe als Verantwortlicher der ÖMV AG, Raffinerie Schwechat, es unterlassen, die im Interesse der Reinhaltung erforderliche Sorgfalt anzuwenden, wodurch anläßlich der mit dem "Generalstop" vom 20. April bis 5. Mai 1971 verbundenen Reinigungsarbeiten am
20. und 27. April 1971 größere Ölmengen in die Donau eingeleitet worden seien, sodaß auf dieser starkes Ölrinnen und an strömungsstillen Stellen und in den Kehren eine mehrere Zentimeter hohe Ölschichte festgestellt habe werden müssen; der Beschwerdeführer habe dadurch die Übertretung gemäße §§ 30 Abs. 1 und 31 WRG 1959 begangen. Hiefür wurde der Genannte gemäß § 137 Abs. 1 WRG mit einer Geldstrafe von S 10.000,--, im Nichteinbringungsfalle mit einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von einer Woche, belegt.20. und 27. April 1971 größere Ölmengen in die Donau eingeleitet worden seien, sodaß auf dieser starkes Ölrinnen und an strömungsstillen Stellen und in den Kehren eine mehrere Zentimeter hohe Ölschichte festgestellt habe werden müssen; der Beschwerdeführer habe dadurch die Übertretung gemäße Paragraphen 30, Absatz eins und 31 WRG 1959 begangen. Hiefür wurde der Genannte gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG mit einer Geldstrafe von S 10.000,--, im Nichteinbringungsfalle mit einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von einer Woche, belegt.
In den Entscheidungsgründen des zitierten Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof aus, nach dem zufolge § 24 und § 44 Z. 7 VStG 1950 auch im Strafverfahren geltenden § 60 AVG 1950 seien in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesem Erfordernis habe die Verwaltungsbehörde erster Instanz insofern zu genügen versucht, als sie sich mit der Rechtfertigung des Beschuldigten in äußerst knapper Weise auseinandergesetzt habe, wogegen die belangte Behörde eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung überhaupt vermissen lasse. Im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er im Sinne des § 9 VStG 1950 ein satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ÖMV sei, er habe aber auch nicht in Streit gezogen, ein Betriebsleiter im Sinne des § 137 Abs. 3 WRG 1959 für die nach Ausweis der Akten wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage zu sein.In den Entscheidungsgründen des zitierten Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof aus, nach dem zufolge Paragraph 24 und Paragraph 44, Ziffer 7, VStG 1950 auch im Strafverfahren geltenden Paragraph 60, AVG 1950 seien in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesem Erfordernis habe die Verwaltungsbehörde erster Instanz insofern zu genügen versucht, als sie sich mit der Rechtfertigung des Beschuldigten in äußerst knapper Weise auseinandergesetzt habe, wogegen die belangte Behörde eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung überhaupt vermissen lasse. Im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 ein satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ÖMV sei, er habe aber auch nicht in Streit gezogen, ein Betriebsleiter im Sinne des Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 für die nach Ausweis der Akten wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage zu sein.
Die belangte Behörde entschied in weiterer Folge über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 22. November 1971 neuerlich, und zwar dahingehend, daß sie der Berufung gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 im Zusammenhalt mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gab und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigte.Die belangte Behörde entschied in weiterer Folge über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 22. November 1971 neuerlich, und zwar dahingehend, daß sie der Berufung gemäß Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge gab und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigte.
In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis rechtzeitig berufen. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 1972, GZ. III/1 13.883/1971, sei der Berufung nicht Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben, die zur Aufhebung des Bescheides geführt habe. Der Tatbestand der Gewässerverunreinigung aus Anlaß des Generalstops vom 20. April bis 5. Mai 1971 sei eindeutig gewesen, wobei insbesondere auf das Schreiben der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung vom 27. April 1971, auf die Niederschrift des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. April 1971 sowie auf die Ergänzung der Niederschrift vom 3. Mai 1971 und auf das Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Juni 1971 an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung verwiesen werde. Anschließend wurden in der Begründung des Bescheides der Inhalt des Schreibens der bezeichneten Bundesanstalt sowie der Inhalt der angeführten Niederschrift vom 28. April 1971 samt Ergänzung und des Schreibens vom 30. Juni 1971 wörtlich wiedergegeben.In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis rechtzeitig berufen. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 1972, GZ. III/1 13.883 aus 1971,, sei der Berufung nicht Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben, die zur Aufhebung des Bescheides geführt habe. Der Tatbestand der Gewässerverunreinigung aus Anlaß des Generalstops vom 20. April bis 5. Mai 1971 sei eindeutig gewesen, wobei insbesondere auf das Schreiben der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung vom 27. April 1971, auf die Niederschrift des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. April 1971 sowie auf die Ergänzung der Niederschrift vom 3. Mai 1971 und auf das Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Juni 1971 an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung verwiesen werde. Anschließend wurden in der Begründung des Bescheides der Inhalt des Schreibens der bezeichneten Bundesanstalt sowie der Inhalt der angeführten Niederschrift vom 28. April 1971 samt Ergänzung und des Schreibens vom 30. Juni 1971 wörtlich wiedergegeben.
Das Schreiben der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung vom 27. April 1971 lautet wie folgt: "Unter Bezugnahme auf den Erlaß des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Zl. 96.007/32-53.818/61, vom 17. August 1961 teilt die Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung folgendes mit: Am 26. April 1971 vormittags wurde die ho. Bundesanstalt von der Stromaufsicht Wildungsmauer, Strommeister O, informiert, daß durch den Abwasserkanal der ÖMV AG, Raffinerie Schwechat, seit 7 Uhr früh größere Ölmengen ausfließen und auf der Donau ein starkes Ölrinnen verursachen. Daraufhin wurde die ÖMV AG in Schwechat, Herr Ing. J, befragt, welcher mitteilte, daß die Raffinerie ebenfalls vom Strommeister O vom gegenständlichen Ölrinnen in Kenntnis gesetzt wurde und der Werksleiter Dr. M, bereits unterwegs wäre, die Abwassersituation zu prüfen. Um 14,30 Uhr wurden von der ho. Bundesanstalt Erhebungen an Ort und Stelle in Schwechat bei der Mündung des Abwasserkanals der ÖMV am rechten Donauufer unterhalb der Produktbrücke (Str km 1917,6) vorgenommen. Zu Beginn des Lokalaugenscheines war wohl eine stärkere Belastung des Abwassers durch Mineralölprodukte zu beobachten, ein Ölrinnen in der Donau in der Größenordnung, wie es den Angaben der Strommeister O, Wildungsmauer, und S, Wien-Reichsbrücke bzw. Ing. B, Strombauleitung Deutsch-Altenburg entsprochen hätte, war nicht mehr festzustellen. Um 15,20 Uhr teilte Herr Ing. J der ho. Bundesanstalt mit, daß die verstärkte Ölführung der Donau auf den 'Generalstop' der Raffinerie zurückzuführen ist, welcher seit einigen Tagen läuft und bis zum 5. Mai 1971 andauern wird. Ein 'Teilstop' läuft noch bis 20. Mai 1971. Während dieser Zeit werden umfangreiche Reinigungs- und Reparaturarbeiten im Werk durchgeführt. Weitere Informationen wurden eingeholt bei Stromaufsicht Wien-Reichsbrücke, Strommeister S, Stromaufsicht der Bundespolizei, Wachzimmer Mexikoplatz, Stromaufsicht der Bundespolizei, Wachzimmer Freudenau-Hafen, mehreren Fischern im Bereich von Str km 1916,4 bis 1918,0 und Strombauleitung Deutsch-Altenburg, Ing. B. Letztgenannter teilte mit, daß am 26. April 1971 vormittags auf der ganzen Oberfläche des Donaustromes ein starkes Ölrinnen beobachtet wurde. An strömungsstillen Stellen und in den Kehren war eine mehrere Zentimeter hohe Ölschichte vorhanden. Am 27. April 1971 vormittags trieben Ölflecken nur mehr in geringer Menge ab. Der Steinwurf am rechten Donauufer ist von Schwechat bis Wolfsthal mit einem 1 m breiten Ölbelag bedeckt. Diese Angaben werden sowohl durch die Wahrnehmungen der Organe der Bundesanstalt, als auch durch die Angaben der o.a. Personen bestätigt. Die ho. Bundesanstalt empfiehlt, die Direktion der ÖMV AG zu veranlassen, in Hinkunft die Termine für Überholungsarbeiten größeren Umfanges rechtzeitig den in Frage kommenden Dienststellen bekanntzugeben. Die Befunde über die im Gegenstand entnommenen Wasserproben werden nach Fertigstellung umgehend übermittelt."
Die beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung, Abt. III/1, am 28. April 1971 aufgenommene Niederschrift lautet wie folgt:
"Gegenwärtig: 1) Hofrat Dr. JP (Abt. III/1)
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren und in seinem Recht auf Straffreiheit nach dem Wasserrechtsgesetz verletzt.
Wie aus der oben wiedergegebenen Darstellung des Sachverhaltes ersichtlich ist, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 22. November 1972, Zl. III/1-13.887-1971, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor allem deswegen auf, weil die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides nicht die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefaßt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof verwies hiebei ausdrücklich auf § 60 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 und § 44 Z. 7 VStG 1950 und hob hervor, daß insbesondere jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefehlt habe.Wie aus der oben wiedergegebenen Darstellung des Sachverhaltes ersichtlich ist, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 22. November 1972, Zl. III/1-13.887-1971, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor allem deswegen auf, weil die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides nicht die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefaßt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof verwies hiebei ausdrücklich auf Paragraph 60, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 24 und Paragraph 44, Ziffer 7, VStG 1950 und hob hervor, daß insbesondere jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefehlt habe.
Der Beschwerdeführer behauptet, daß die belangte Behörde dieser Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Rechnung getragen habe.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Diesem Gesetzesgebot hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen. Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Beschwerdeführer hatte aber im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, daß er seinen Aufgaben als Betriebsleiter nachgekommen sei. Die belangte Behörde hätte daher darzutun gehabt, daß er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen oder daß die strafbare Handlung mit seinem Vorwissen begangen worden sei (§ 137 Abs. 3 WRG 1959). § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 war in dem vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil § 137 Abs. 3 WRG 1959 für die Strafbarkeit des Betriebsleiters Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Nicht entscheidend war daher, daß - wie die belangte Behörde angenommen hat - der Tatbestand der Gewässerverunreinigung erwiesen war. Ebensowenig war es für die Bestrafung des Beschwerdeführers hinreichend, daß der Genannte einräumte, ein Betriebsleiter im Sinne des § 137 Abs. 3 WRG 1959 zu sein. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen bezüglich eines Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des § 137 Abs. 3 WRG 1959 getroffen. Bei der gegebenen Sachlage konnte es auch nicht entscheidend darauf ankommen, was der Beschwerdeführer zum Ergebnis des abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens in seiner Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ausführte. Da sohin die belangte Behörde dem im § 63 Abs. 1 VwGG 1965 begründeten Auftrag nicht nachgekommen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Diesem Gesetzesgebot hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen. Gemäß Paragraph 60, AVG 1950 sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Beschwerdeführer hatte aber im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, daß er seinen Aufgaben als Betriebsleiter nachgekommen sei. Die belangte Behörde hätte daher darzutun gehabt, daß er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen oder daß die strafbare Handlung mit seinem Vorwissen begangen worden sei (Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959). Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 war in dem vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 für die Strafbarkeit des Betriebsleiters Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Nicht entscheidend war daher, daß - wie die belangte Behörde angenommen hat - der Tatbestand der Gewässerverunreinigung erwiesen war. Ebensowenig war es für die Bestrafung des Beschwerdeführers hinreichend, daß der Genannte einräumte, ein Betriebsleiter im Sinne des Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 zu sein. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen bezüglich eines Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 getroffen. Bei der gegebenen Sachlage konnte es auch nicht entscheidend darauf ankommen, was der Beschwerdeführer zum Ergebnis des abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens in seiner Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ausführte. Da sohin die belangte Behörde dem im Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 begründeten Auftrag nicht nachgekommen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1974, BGBl. Nr. 427. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 427. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Wien, am 5. Juli 1974
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000101.X00Im RIS seit
05.07.1974Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015