TE Vwgh Erkenntnis 1974/7/5 0101/74

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Veröffentlicht am 05.07.1974
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3;
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0102/74 Vorgeschichte: 0045/73 E 6. April 1973;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des Dr. HM in M, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien I, Schottengasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. November 1973, Zl. III/1-13.887/9-1973, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des Dr. HM in M, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schottengasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. November 1973, Zl. III/1-13.887/9-1973, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.060,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Darstellung der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1973, Zl. 45/73-8, hingewiesen, mit dem der Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 22. November 1972, Zl. III/1 - 13.887-1971, -

mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 22. November 1971, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, keine Folge gegeben worden war - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Mit dem genannten erstinstanzlichen Straferkenntnis war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe als Verantwortlicher der ÖMV AG, Raffinerie Schwechat, es unterlassen, die im Interesse der Reinhaltung erforderliche Sorgfalt anzuwenden, wodurch anläßlich der mit dem "Generalstop" vom 20. April bis 5. Mai 1971 verbundenen Reinigungsarbeiten am

20. und 27. April 1971 größere Ölmengen in die Donau eingeleitet worden seien, sodaß auf dieser starkes Ölrinnen und an strömungsstillen Stellen und in den Kehren eine mehrere Zentimeter hohe Ölschichte festgestellt habe werden müssen; der Beschwerdeführer habe dadurch die Übertretung gemäße §§ 30 Abs. 1 und 31 WRG 1959 begangen. Hiefür wurde der Genannte gemäß § 137 Abs. 1 WRG mit einer Geldstrafe von S 10.000,--, im Nichteinbringungsfalle mit einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von einer Woche, belegt.20. und 27. April 1971 größere Ölmengen in die Donau eingeleitet worden seien, sodaß auf dieser starkes Ölrinnen und an strömungsstillen Stellen und in den Kehren eine mehrere Zentimeter hohe Ölschichte festgestellt habe werden müssen; der Beschwerdeführer habe dadurch die Übertretung gemäße Paragraphen 30, Absatz eins und 31 WRG 1959 begangen. Hiefür wurde der Genannte gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG mit einer Geldstrafe von S 10.000,--, im Nichteinbringungsfalle mit einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von einer Woche, belegt.

In den Entscheidungsgründen des zitierten Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof aus, nach dem zufolge § 24 und § 44 Z. 7 VStG 1950 auch im Strafverfahren geltenden § 60 AVG 1950 seien in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesem Erfordernis habe die Verwaltungsbehörde erster Instanz insofern zu genügen versucht, als sie sich mit der Rechtfertigung des Beschuldigten in äußerst knapper Weise auseinandergesetzt habe, wogegen die belangte Behörde eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung überhaupt vermissen lasse. Im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er im Sinne des § 9 VStG 1950 ein satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ÖMV sei, er habe aber auch nicht in Streit gezogen, ein Betriebsleiter im Sinne des § 137 Abs. 3 WRG 1959 für die nach Ausweis der Akten wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage zu sein.In den Entscheidungsgründen des zitierten Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof aus, nach dem zufolge Paragraph 24 und Paragraph 44, Ziffer 7, VStG 1950 auch im Strafverfahren geltenden Paragraph 60, AVG 1950 seien in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesem Erfordernis habe die Verwaltungsbehörde erster Instanz insofern zu genügen versucht, als sie sich mit der Rechtfertigung des Beschuldigten in äußerst knapper Weise auseinandergesetzt habe, wogegen die belangte Behörde eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung überhaupt vermissen lasse. Im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 ein satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ÖMV sei, er habe aber auch nicht in Streit gezogen, ein Betriebsleiter im Sinne des Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 für die nach Ausweis der Akten wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage zu sein.

Die belangte Behörde entschied in weiterer Folge über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 22. November 1971 neuerlich, und zwar dahingehend, daß sie der Berufung gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 im Zusammenhalt mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gab und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigte.Die belangte Behörde entschied in weiterer Folge über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 22. November 1971 neuerlich, und zwar dahingehend, daß sie der Berufung gemäß Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge gab und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigte.

In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis rechtzeitig berufen. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 1972, GZ. III/1 13.883/1971, sei der Berufung nicht Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben, die zur Aufhebung des Bescheides geführt habe. Der Tatbestand der Gewässerverunreinigung aus Anlaß des Generalstops vom 20. April bis 5. Mai 1971 sei eindeutig gewesen, wobei insbesondere auf das Schreiben der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung vom 27. April 1971, auf die Niederschrift des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. April 1971 sowie auf die Ergänzung der Niederschrift vom 3. Mai 1971 und auf das Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Juni 1971 an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung verwiesen werde. Anschließend wurden in der Begründung des Bescheides der Inhalt des Schreibens der bezeichneten Bundesanstalt sowie der Inhalt der angeführten Niederschrift vom 28. April 1971 samt Ergänzung und des Schreibens vom 30. Juni 1971 wörtlich wiedergegeben.In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis rechtzeitig berufen. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 1972, GZ. III/1 13.883 aus 1971,, sei der Berufung nicht Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben, die zur Aufhebung des Bescheides geführt habe. Der Tatbestand der Gewässerverunreinigung aus Anlaß des Generalstops vom 20. April bis 5. Mai 1971 sei eindeutig gewesen, wobei insbesondere auf das Schreiben der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung vom 27. April 1971, auf die Niederschrift des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. April 1971 sowie auf die Ergänzung der Niederschrift vom 3. Mai 1971 und auf das Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Juni 1971 an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung verwiesen werde. Anschließend wurden in der Begründung des Bescheides der Inhalt des Schreibens der bezeichneten Bundesanstalt sowie der Inhalt der angeführten Niederschrift vom 28. April 1971 samt Ergänzung und des Schreibens vom 30. Juni 1971 wörtlich wiedergegeben.

Das Schreiben der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung vom 27. April 1971 lautet wie folgt: "Unter Bezugnahme auf den Erlaß des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Zl. 96.007/32-53.818/61, vom 17. August 1961 teilt die Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung folgendes mit: Am 26. April 1971 vormittags wurde die ho. Bundesanstalt von der Stromaufsicht Wildungsmauer, Strommeister O, informiert, daß durch den Abwasserkanal der ÖMV AG, Raffinerie Schwechat, seit 7 Uhr früh größere Ölmengen ausfließen und auf der Donau ein starkes Ölrinnen verursachen. Daraufhin wurde die ÖMV AG in Schwechat, Herr Ing. J, befragt, welcher mitteilte, daß die Raffinerie ebenfalls vom Strommeister O vom gegenständlichen Ölrinnen in Kenntnis gesetzt wurde und der Werksleiter Dr. M, bereits unterwegs wäre, die Abwassersituation zu prüfen. Um 14,30 Uhr wurden von der ho. Bundesanstalt Erhebungen an Ort und Stelle in Schwechat bei der Mündung des Abwasserkanals der ÖMV am rechten Donauufer unterhalb der Produktbrücke (Str km 1917,6) vorgenommen. Zu Beginn des Lokalaugenscheines war wohl eine stärkere Belastung des Abwassers durch Mineralölprodukte zu beobachten, ein Ölrinnen in der Donau in der Größenordnung, wie es den Angaben der Strommeister O, Wildungsmauer, und S, Wien-Reichsbrücke bzw. Ing. B, Strombauleitung Deutsch-Altenburg entsprochen hätte, war nicht mehr festzustellen. Um 15,20 Uhr teilte Herr Ing. J der ho. Bundesanstalt mit, daß die verstärkte Ölführung der Donau auf den 'Generalstop' der Raffinerie zurückzuführen ist, welcher seit einigen Tagen läuft und bis zum 5. Mai 1971 andauern wird. Ein 'Teilstop' läuft noch bis 20. Mai 1971. Während dieser Zeit werden umfangreiche Reinigungs- und Reparaturarbeiten im Werk durchgeführt. Weitere Informationen wurden eingeholt bei Stromaufsicht Wien-Reichsbrücke, Strommeister S, Stromaufsicht der Bundespolizei, Wachzimmer Mexikoplatz, Stromaufsicht der Bundespolizei, Wachzimmer Freudenau-Hafen, mehreren Fischern im Bereich von Str km 1916,4 bis 1918,0 und Strombauleitung Deutsch-Altenburg, Ing. B. Letztgenannter teilte mit, daß am 26. April 1971 vormittags auf der ganzen Oberfläche des Donaustromes ein starkes Ölrinnen beobachtet wurde. An strömungsstillen Stellen und in den Kehren war eine mehrere Zentimeter hohe Ölschichte vorhanden. Am 27. April 1971 vormittags trieben Ölflecken nur mehr in geringer Menge ab. Der Steinwurf am rechten Donauufer ist von Schwechat bis Wolfsthal mit einem 1 m breiten Ölbelag bedeckt. Diese Angaben werden sowohl durch die Wahrnehmungen der Organe der Bundesanstalt, als auch durch die Angaben der o.a. Personen bestätigt. Die ho. Bundesanstalt empfiehlt, die Direktion der ÖMV AG zu veranlassen, in Hinkunft die Termine für Überholungsarbeiten größeren Umfanges rechtzeitig den in Frage kommenden Dienststellen bekanntzugeben. Die Befunde über die im Gegenstand entnommenen Wasserproben werden nach Fertigstellung umgehend übermittelt."

Die beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung, Abt. III/1, am 28. April 1971 aufgenommene Niederschrift lautet wie folgt:

"Gegenwärtig: 1) Hofrat Dr. JP (Abt. III/1)

  1. 2)Ziffer 2
    Hofrat Dipl.-Ing. AS (B/3-D)
  2. 3)Ziffer 3
    für die ÖMV Raffinerie Schwechat: Baumeister HJ,
Gegenstand: Verunreinigung der Donau durch Abwässer der Raffinerie Schwechat.
Über Befragen gibt Baumeister HJ von der ÖMV über die Verunreinigung der Donau durch die Raffinerie Schwechat am 25. April 1971 folgendes an: Die ÖMV, Raffinerie Schwechat, hat für die Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten für die Zeit vom 20. April bis 5. Mai 1971 einen Generalstop vorgesehen. Ein solcher findet im allgemeinen in Zeitabständen von etwa 8 bis 10 Jahren statt. Im Zuge desselben sind verschiedene Reinigungsarbeiten erforderlich. Insbesondere wird der gesamte Kühlwasserkreislauf im Ausmaß von einigen tausend m3 abgelassen. Im Zuge der allgemeinen Reinigung werden auch Wärmetaucher, Kolonnen und Behälter unter Zugabe von fettlösenden Waschmitteln abgelassen. Zusammen werden diese Abwässer im Regenrückhaltebecken bzw. in der Kläranlage gesammelt und über die Abwasserdruckleitung in die Donau verpumpt. Bei entsprechender Dosierung der abzulassenden Menge wäre die Verweildauer der Abwässer im Becken sehr lange und würde die Wiederaufnahme des Betriebes stark verzögern, damit wäre allerdings eine konsensgemäße Einbringung ermöglicht. Am 25. April 1971 wurde durch Unachtsamkeit bzw. Übereifer eine zu große Menge der oben angeführten Abwässer in die Donau verpumpt. Die dadurch nicht zur Abscheidung gelangenden Ölrückstände und Emulsionen verursachten an der Oberfläche des Vorfluters entsprechend große Ölflecken, die laut verschiedener Meldungen noch am Übertritt der Donau in die benachbarte CSSR beobachtet wurden. Hiezu wird seitens der Gewässeraufsicht (Abt. B/3-D) bemerkt: Die oben beschriebene Vorgangsweise stellt nach ho. Dafürhalten eine Überschreitung des gewährten wr. Konsenses dar. Daraus ergibt sich, daß um solche Vorfälle künftig zu vermeiden, neue Maßnahmen gesetzt werden müssen, welche aber erst auf Grund einer örtlichen Besichtigung angeführt werden können."
Die Ergänzung der Niederschrift vom 28. April 1971 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abt. III/1, hat folgenden Inhalt:
"Eine am 27. April 1971 durchgeführte Überprüfung durch die Gewässeraufsicht in der Raffinerie der ÖMV Schwechat und im Bereich der Abwassereinleitung des Werkes in die Donau hat ergeben:
Die Abwässer im Regenrückhaltebecken waren erheblich abgesenkt und wiesen eine äußerst starke Verschmutzung auf. Eine Einleitung in den Vorfluter fand zur Zeit nicht statt. Die bei der Reinigung der einzelnen Anlagen konzentriert verwendeten Waschmittel bildeten mit den dort abzuwaschenden Ölen eine Emulsion, die eine Abscheidung in der Kläranlage unter den gegebenen Umständen kaum möglich machte. Diese Tatsache hätte von der Werksleitung berücksichtigt werden müssen. Wenn bei der Uferbegehung im Bereich unterhalb der Ausmündung der Abwassereinleitung der ÖMV in die Donau, d. i. bei Strom-km 1917,69 rechtes Ufer, am 27. April 1971 keine Ölanlagerungen mehr festgestellt werden konnten, ist dies aller Wahrscheinlichkeit auf den an diesem Tage durch den Schwellbetrieb des K.W. Ybbs Persenbeug steigenden Wasserstand zurückzuführen. Die ständige Erhöhung der Kapazität und die damit vermehrte Ausstattung des Werkes bedarf in gleichem Maße eines längeren Reinigungszeitraumes als vorher, so daß dadurch ein entsprechend großer Produktionsausfall entsteht. Dieser von keiner Seite wünschenswerte Zustand kann nun keinesfalls wie gehandhabt durch ein Nichtbeachten des gewährten Konsenses und damit eines gesetzwidrigen Verhaltens ausgeglichen werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß um künftig solche Vorfälle, welche auch nachbarstaatliche Interventionen zur Folge haben, hintanzuhalten von der Werksleitung der gegenständlichen Gesellschaft ehestens ein Projekt über eine schadlose Abwasserbeseitigung auch für den Fall eines Totalstops und der damit verbundenen Gesamtreinigung des Werkes der zuständigen Behörde vorgelegt wird."
Das Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung lautet wie folgt:
"Der Generalstop der Raffinerie Schwechat und somit auch der Zeitraum für die Reinigungsarbeiten wurde aus geschäftlichen Gründen möglichst kurz gehalten. Die Kläranlagen der Raffinerie waren offensichtlich der Menge und Beschaffenheit (Mineralöl-Waschmittel-Emulsion) der in diesem Zeitraum abgeleiteten Abwässer nicht gewachsen. Nach ho. Auffassung mußte dieser Umstand der Firmenleitung bekannt gewesen sein. Das Argument, daß die Überlastung der Abscheider infolge einer durch Pumpenausfall eingetretenen Überschneidung der Ablaßzeiten eintrat, wurde erst bei späteren Verhandlungen vorgebracht. Es ist aber selbst bei Zutreffen nicht stichhältig. Diesem Umstand wäre durch eine Verlängerung der Stopzeit zu begegnen gewesen, was aber offensichtlich in Anbetracht der damit verbundenen Unkosten nicht erfolgte."
Die belangte Behörde führte sodann in der Begründung ihres Bescheides weiter aus, der Hinweis des Berufungswerbers, daß dem Verfahren kein Sachverständiger zugezogen worden sei, sei unrichtig. Wie aus den Unterlagen eindeutig hervorgehe, sei W. Hofrat Dipl.-Ing. AS von der Technischen Gewässeraufsicht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung dem Verfahren zugezogen worden. Der Berufungswerber habe im Verwaltungsverfahren und auch in der Beschwerde selbst "nicht in Streit gezogen", zumindest "ein Betriebsleiter im Sinne des § 137 Abs. 3 WRG 1959 für die wasserrechtlich bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage" zu sein, was für seine Strafbarkeit hinreichend sei.Die belangte Behörde führte sodann in der Begründung ihres Bescheides weiter aus, der Hinweis des Berufungswerbers, daß dem Verfahren kein Sachverständiger zugezogen worden sei, sei unrichtig. Wie aus den Unterlagen eindeutig hervorgehe, sei W. Hofrat Dipl.-Ing. AS von der Technischen Gewässeraufsicht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung dem Verfahren zugezogen worden. Der Berufungswerber habe im Verwaltungsverfahren und auch in der Beschwerde selbst "nicht in Streit gezogen", zumindest "ein Betriebsleiter im Sinne des Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 für die wasserrechtlich bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage" zu sein, was für seine Strafbarkeit hinreichend sei.
Dem Beschwerdeführer sei am 10. Oktober 1973 neuerlich Gelegenheit gegeben worden, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 1973 habe er sich lediglich dahingehend geäußert, daß er sich niemals seiner Verantwortung als Betriebsleiter der Raffinerie Schwechat zu entziehen versucht habe. Dadurch habe das angelastete Verschulden aber nicht entkräftet werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren und in seinem Recht auf Straffreiheit nach dem Wasserrechtsgesetz verletzt.

Wie aus der oben wiedergegebenen Darstellung des Sachverhaltes ersichtlich ist, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 22. November 1972, Zl. III/1-13.887-1971, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor allem deswegen auf, weil die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides nicht die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefaßt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof verwies hiebei ausdrücklich auf § 60 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 und § 44 Z. 7 VStG 1950 und hob hervor, daß insbesondere jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefehlt habe.Wie aus der oben wiedergegebenen Darstellung des Sachverhaltes ersichtlich ist, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 22. November 1972, Zl. III/1-13.887-1971, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor allem deswegen auf, weil die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides nicht die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefaßt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof verwies hiebei ausdrücklich auf Paragraph 60, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 24 und Paragraph 44, Ziffer 7, VStG 1950 und hob hervor, daß insbesondere jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefehlt habe.

Der Beschwerdeführer behauptet, daß die belangte Behörde dieser Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Rechnung getragen habe.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Diesem Gesetzesgebot hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen. Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Beschwerdeführer hatte aber im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, daß er seinen Aufgaben als Betriebsleiter nachgekommen sei. Die belangte Behörde hätte daher darzutun gehabt, daß er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen oder daß die strafbare Handlung mit seinem Vorwissen begangen worden sei (§ 137 Abs. 3 WRG 1959). § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 war in dem vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil § 137 Abs. 3 WRG 1959 für die Strafbarkeit des Betriebsleiters Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Nicht entscheidend war daher, daß - wie die belangte Behörde angenommen hat - der Tatbestand der Gewässerverunreinigung erwiesen war. Ebensowenig war es für die Bestrafung des Beschwerdeführers hinreichend, daß der Genannte einräumte, ein Betriebsleiter im Sinne des § 137 Abs. 3 WRG 1959 zu sein. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen bezüglich eines Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des § 137 Abs. 3 WRG 1959 getroffen. Bei der gegebenen Sachlage konnte es auch nicht entscheidend darauf ankommen, was der Beschwerdeführer zum Ergebnis des abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens in seiner Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ausführte. Da sohin die belangte Behörde dem im § 63 Abs. 1 VwGG 1965 begründeten Auftrag nicht nachgekommen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Diesem Gesetzesgebot hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen. Gemäß Paragraph 60, AVG 1950 sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Beschwerdeführer hatte aber im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, daß er seinen Aufgaben als Betriebsleiter nachgekommen sei. Die belangte Behörde hätte daher darzutun gehabt, daß er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen oder daß die strafbare Handlung mit seinem Vorwissen begangen worden sei (Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959). Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 war in dem vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 für die Strafbarkeit des Betriebsleiters Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Nicht entscheidend war daher, daß - wie die belangte Behörde angenommen hat - der Tatbestand der Gewässerverunreinigung erwiesen war. Ebensowenig war es für die Bestrafung des Beschwerdeführers hinreichend, daß der Genannte einräumte, ein Betriebsleiter im Sinne des Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 zu sein. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen bezüglich eines Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 getroffen. Bei der gegebenen Sachlage konnte es auch nicht entscheidend darauf ankommen, was der Beschwerdeführer zum Ergebnis des abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens in seiner Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ausführte. Da sohin die belangte Behörde dem im Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 begründeten Auftrag nicht nachgekommen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1974, BGBl. Nr. 427. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 427. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 5. Juli 1974

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000101.X00

Im RIS seit

05.07.1974

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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