RS Vwgh 1974/9/5 1410/74

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Veröffentlicht am 05.09.1974
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
33 Bewertungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1119/73 B 4. Oktober 1973 RS 1

Stammrechtssatz

Die Feststellung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages sind einer Vollstreckung nach Maßgabe des § 30 Abs 2 VwGG begrifflich nicht zugänglich.Die Feststellung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages sind einer Vollstreckung nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG begrifflich nicht zugänglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974001410.X01

Im RIS seit

07.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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