Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BewG 1955 §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1119/73 B 4. Oktober 1973 RS 1Stammrechtssatz
Die Feststellung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages sind einer Vollstreckung nach Maßgabe des § 30 Abs 2 VwGG begrifflich nicht zugänglich.Die Feststellung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages sind einer Vollstreckung nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG begrifflich nicht zugänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001410.X01Im RIS seit
07.05.2007