TE Vwgh Erkenntnis 1974/9/6 0261/74

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Veröffentlicht am 06.09.1974
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §32;
WRG 1959 §38;
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde der Marktgemeinde Hard in Hard, vertreten durch Dr. E. Amann, Rechtsanwalt in Bregenz, Rathausstraße 35 a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Dezember 1973, Zl. 67.832-I/1/73 (mitbeteiligte Parteien:

Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) und Land Vorarlberg (Landesstraßenverwaltung), betreffend wasserrechtliche Bewilligung eines Kiesumschlagplatzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Landesstraßenbauamt Feldkirch suchte namens des Landes Vorarlberg, Landesstraßenverwaltung und namens der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung den mitbeteiligten Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - mit Eingabe vom 25. Mai 1972 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Kiesumschlagplatzes an der rechtsseitigen Mündung des Neuen Rheins in Hard laut Plan und Beschreibung an. Nach dem angeschlossenen technischen Bericht vom 25. Mai 1972 sei dem Landesstraßenbauamt Feldkirch mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. März 1972 die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Kies aus dem Bodensee im Höchstausmaß von 1,2 Mill. Kubikmeter zwischen Jachthafen und Auslauf der Kläranlage Isel erteilt worden. Im Einvernehmen mit der Internationalen Rheinregulierung hätte für den erforderlichen Kiesumschlag ein Platz rechts an der Rheinmündung anschließend an den neuhergestellten Hochwasserschutzdamm geschaffen werden können. Es sei vorgesehen, den gewonnenen mit Schiffen herangeführten Kies dort abzuklappen und somit ständig ein Depot von ca. 50.000 m3 Kies für den Abtransport bereitzustellen. Für den Abtransport sei vorgesehen, zwischen Rheinkm 89/700 und dem Kiesdepot bei km 91,00 am rechtsseitigen Hochwasserdammfuß eine 5 m breite Transportstraße mit einer Länge von 1.300 m herzustellen.

Bei der nach erteilter Ermächtigung im Sinne des § 101 Abs. 3 WRG 1959 in Hard durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob der wasserbautechnische Amtssachverständige gegen das vorliegende Projekt bei Einhaltung nachstehender Bedingungen keinen Einwand:Bei der nach erteilter Ermächtigung im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 in Hard durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob der wasserbautechnische Amtssachverständige gegen das vorliegende Projekt bei Einhaltung nachstehender Bedingungen keinen Einwand:

1. Nach Abschluß der Kiesumlagerungen ist der Seebereich von sämtlichen Einbauten zu räumen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

2. Die Bewilligung soll auf maximal 15 Jahre, d. i. bis zum 31. Dezember 1988, erteilt werden.

3. Bei sämtlichen Maßnahmen ist das Einvernehmen mit der Internationalen Rheinregulierung herzustellen.

4. Entschädigungen betreffend Fischerei sind in üblicher Weise zu leisten.

Die Beschwerdeführerin und der Vertreter des zuständigen Fischereirevierausschusses erhoben bei dieser Verhandlung gegen das vorliegende Projekt Einwendungen, weil mit der geplanten Abfuhrstraße Lärm, Abgase, Bodenerschütterungen und Öl- und Schmutzabscheidungen verbunden seien, welche sowohl die Fische als auch den in Entwicklung begriffenen Laich im berührten Schleienloch und im weitläufigem Schilfgebiet bis zum Abschluß des Rheindammes abtöteten. Damit sei ein unverantwortlicher nicht wiedergutzumachender Eingriff in die Natur verbunden. Sie beantragten, den Transport des Kiesgutes zu den bereits bestehenden Kieslagerplatz Fussach (KG Hard) zu bewerkstelligen oder eine Straße vom geplanten Kiesumschlagplatz über den Rheindamm anzulegen, im Rheinvorland weiterzuführen und in die jetzt bestehende Überfahrt beim Schleienloch einmünden zu lassen.

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wurde der Fischereiaufseher HG vernommen, welcher angab, daß durch das vorliegende Projekt des Landesstraßenbauamtes der Fischerei kein nennenswerter Schaden erwachse. Es habe sich bei anderen Baggerungen herausgestellt, daß diese eher zum Vorteil gewesen und die Fische weder durch Trübungen noch durch Erschütterungen und Lärm vertrieben worden seien. Im Bereich des Kieslagerplatzes sei kein ausgesprochenes Laichgebiet. Die Fische benützten zum Laichen die Wasserlöcher im Schilfgebiet zwischen Rhein und Dornbirnerach (Hechtloch, Schleienloch), welche durch dieses Projekt keine Wassertrübungen erführen. Ebenso habe die Vergangenheit gezeigt, daß durch die Erschütterungen (Internationale Rheinregulierung) keine größeren Nachteile für die Fischerei entstanden seien und es werde auch zweifellos durch das vorliegende Projekt die Fischerei nicht nennenswert benachteiligt werden.

Mit dem namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12. März 1973 wurde gemäß §§ 32, 38 Abs. 1, 101 Abs. 3 und 111 WRG 1959 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibungen erteilt und den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde mit ihren Ansprüchen soweit sie zivilrechtlicher Natur sind, auf den Rechtsweg verwiesen. In der Begründung wurde auf das eingeholte Gutachten des Fischereiaufsehers HG verwiesen und ausgeführt, daß in Anbetracht dieses Gutachtens und der Überlegung, daß der Kiesumschlagplatz letzten Endes einem öffentlichen Interesse diene und daß der Kies hauptsächlich zur Erbauung von Straßen uneigennützig verwendet werde und insbesondere deshalb, weil die Ausnahmegenehmigung nach der Uferschutzverordnung bereits erteilt worden sei, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung hätte erteilt werden müssen.Mit dem namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12. März 1973 wurde gemäß Paragraphen 32, 38, Absatz eins, 101, Absatz 3 und 111 WRG 1959 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibungen erteilt und den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde mit ihren Ansprüchen soweit sie zivilrechtlicher Natur sind, auf den Rechtsweg verwiesen. In der Begründung wurde auf das eingeholte Gutachten des Fischereiaufsehers HG verwiesen und ausgeführt, daß in Anbetracht dieses Gutachtens und der Überlegung, daß der Kiesumschlagplatz letzten Endes einem öffentlichen Interesse diene und daß der Kies hauptsächlich zur Erbauung von Straßen uneigennützig verwendet werde und insbesondere deshalb, weil die Ausnahmegenehmigung nach der Uferschutzverordnung bereits erteilt worden sei, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung hätte erteilt werden müssen.

In der dagegen von der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte in den sogenannten Fischlöchern in Hard (Schleienloch und Hechtloch) erhobenen Berufung, wurde die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mangels eines im wesentlichen anstandslosen Ergebnisses bestritten und ausgeführt, daß die geplante Straße in die angeführten Fischwässer geschüttet werden müsse. Hiedurch würde eine Trübung eintreten und Fischbestände gefährdet, der Sachverhalt sei mangelhaft festgestellt worden.

Dazu erstattete die Abteilung Vb der Vorarlberger Landesregierung, Wasser- und Landwirtschaftsbau, am 5. Juli 1973 einen Bericht, wonach die sogenannten Hecht- und Schleienlöcher bis an die seeseitige Böschung des Rheinhochwasserschutzdammes heranreichten und daß auch das mit Schilf bewachsene Gebiet seewärts des Verbindungsdammes zwischen Rhein Dornbirnerach-Hochwasserdamm schon bei niedrigem Sommerwasserstand unter Wasser stehe. Für den Bau der Transportstraße werde Schroppen- und Kiesmaterial, also "inerte" Materialien, verwendet, welche die Beschaffenheit des Seewassers nicht oder nur in unerheblichem Maß beeinträchtigten. Da das Material in ein stehendes Gewässer eingebracht werde, in welchem wegen seiner geschützten Lage hinter dem Rheindamm praktisch keine Strömungen aufträten, würden sich die während des Einbauvorganges entstehenden Trübungen auf den unmittelbaren Schüttbereich beschränken. Die Feinbestandteile des Schüttgutes würden sich in diesem Bereich absetzen. Es handle sich daher zweifellos um eine bloß geringfügige, nicht bewilligungspflichtige Einwirkung auf das Gewässer.Dazu erstattete die Abteilung römisch fünf b der Vorarlberger Landesregierung, Wasser- und Landwirtschaftsbau, am 5. Juli 1973 einen Bericht, wonach die sogenannten Hecht- und Schleienlöcher bis an die seeseitige Böschung des Rheinhochwasserschutzdammes heranreichten und daß auch das mit Schilf bewachsene Gebiet seewärts des Verbindungsdammes zwischen Rhein Dornbirnerach-Hochwasserdamm schon bei niedrigem Sommerwasserstand unter Wasser stehe. Für den Bau der Transportstraße werde Schroppen- und Kiesmaterial, also "inerte" Materialien, verwendet, welche die Beschaffenheit des Seewassers nicht oder nur in unerheblichem Maß beeinträchtigten. Da das Material in ein stehendes Gewässer eingebracht werde, in welchem wegen seiner geschützten Lage hinter dem Rheindamm praktisch keine Strömungen aufträten, würden sich die während des Einbauvorganges entstehenden Trübungen auf den unmittelbaren Schüttbereich beschränken. Die Feinbestandteile des Schüttgutes würden sich in diesem Bereich absetzen. Es handle sich daher zweifellos um eine bloß geringfügige, nicht bewilligungspflichtige Einwirkung auf das Gewässer.

Zum Berufungsvorbringen äußerte sich auch die Abteilung 11 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft am 10. September 1973 dahin, daß durch den Bau der Transportstraße und der Deponiefläche keine oder nur eine unerhebliche Gewässerverunreinigung eintreten würde, da inertes Material verwendet werde. Durch den Betrieb der Deponie und die Benützung der Zufahrtsstraße sei jedenfalls dann eine Verunreinigung nicht zu befürchten, wenn noch folgende Sicherheitsvorkehrungen genau eingehalten würden:

1. Die Betankung der Transportfahrzeuge auf der Deponiefläche und der Zufahrtsstraße ist verboten.

2. Fahrzeuge und Ladegeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie sich im Hinblick auf die Wasserreinhaltung in einwandfreiem Zustand befinden.

3. Für die auf dem Umschlagplatz eingesetzten Ladegeräte darf nur eine für den täglichen Bedarf unvermeidliche Lagermenge an Treibstoffen und Schmiermitteln in einem durch eine öldichte Wanne, die den gesamten Inhalt aufnehmen kann, abgesicherten Behälter vorrätig gehalten werden. Anschließend an die Wanne ist ein flüssigkeitsdichter Abstellplatz für die Ladegeräte vorzusehen. Der Abstellplatz ist mit einem 15 cm hohen Randwulst zu umgeben. Wanne und Abstellplatz müssen regensicher überdacht sein. Die Betankung der Ladegeräte darf nur auf diesem Abstellplatz erfolgen. Der Abstellplatz ist regelmäßig zu reinigen und Ölreste sind unschädlich zu vernichten.

4. Das Abstellung von Transportfahrzeugen auf dem Umschlagplatz und der Zufahrtsstraße ist untersagt.

5. Für die Arbeiter ist ein Tonnenabort, mit dichtem Behälter ausgestattet, in der Nähe des Arbeitsplatzes aufzustellen.

Die Abteilung 9a des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft äußerte sich am 4. Dezember 1973 dahin, daß die Beeinträchtigung der Fischlaichplätze durch die Vorschreibung der Verwendung von Kies oder Schroppenmaterial zur Schüttung des Straßenkörpers und durch die einseitige Neigung des Straßenplanums zum Hochwasserdamm auf ein Mindestmaß reduziert werden könne. Die Laichmöglichkeiten würden durch das grobe Material verbessert. Durch die einseitige Neigung werde verhindert, daß eventuell ölvermischtes Tagwasser vom Straßenplanum in das Wasser der Laichplätze gelange.

Mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Dezember 1973 wurde aus Anlaß der Berufung der Gemeinde Hard der im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12. März 1973 gemäß § 66 AVG 1950 dahin abgeändert bzw. ergänzt, daßMit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Dezember 1973 wurde aus Anlaß der Berufung der Gemeinde Hard der im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12. März 1973 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 dahin abgeändert bzw. ergänzt, daß

  1. a)Litera a
    die Zitierung des § 32 WRG 1959 zu entfallen hat unddie Zitierung des Paragraph 32, WRG 1959 zu entfallen hat und
  2. b)Litera b
    zu den Bewilligungsbedingungen (1 bis 3) noch die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen weiteren Vorschreibungen unter Punkt 4 bis 10 hinzukommen. Der Berufung selbst wurde keine Folge gegeben.
In der Begründung des bezeichneten Berufungsbescheides wurde ausgeführt, es hänge von der rechtlichen Beurteilung der hier in Rede stehenden wasserbaulichen Maßnahme ab, ob nun von einem "im wesentlichen anstandslosen Verfahrensergebnis" die Rede sein könne, was in der Berufung verneint, im Vorlagebericht hingegen bejaht werde. Wenn die wasserbaulichen Maßnahmen, insbesondere die Transportstraße, nämlich nur als bloße besondere bauliche Herstellungen gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 zu werten seien, so könne die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte nach ständiger einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Einwendungen nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen, sondern gemäß § 1 der Jurisdiktionsnorm das ordentliche Gericht damit befassen. Die Wasserrechtsbehörde wäre für derartige fischereiliche Belange samt Entschädigungsforderungen nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 lediglich dann zuständig, wenn es sich um Wasserbenutzungsanlagen oder Schutz- oder Regulierungswasserbauten handeln würde. Dies müsse aber hier verneint werden, vor allem könne auch von keinen projektbedingten, d. h. mit dem Bestand und Betrieb der Anlagen naturgemäß verbundenen (wenn auch nur zeitweilig bewilligungspflichtigen) Verunreinigungen im Sinne der §§ 30 Abs. 2, 32 Abs. 1 und. 2 und 15 Abs. 1 WRG 1959 die Rede sein. Denn durch den Bau der Transportstraße und der Deponiefläche könnte höchstens eine bloß geringfügige Gewässerverunreinigung (§ 32 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959) eintreten, da inertes Material verwendet werde. Bei Einhaltung der im Spruche aus öffentlichen Rücksichten (§ 105 WRG 1959) aufgenommenen zusätzlichen Bewilligungsbedingungen 4. bis 10. könnten aber Beeinträchtigungen der Wassergüte überhaupt als nahezu ausgeschlossen gelten. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes führe zum Ergebnis, daß die gegenständlichen Einbauten in den Bodensee keiner anderen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterlägen als der des § 38 WRG 1959, daß daher der Beschwerdeführerin die Erhebung von fischereilichen Einwendungen und Forderungen im Sinne des § 15 WRG 1959 verwehrt sei und daß die unzulässigerweise erhobenen Einwendungen und Forderungen keinen Anstand im Sinne des § 101 Abs. 3 WRG 1959 darstellten, sodaß die Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend Ermächtigung zur Entscheidung im Namen des Landeshauptmannes befugt gewesen sei.In der Begründung des bezeichneten Berufungsbescheides wurde ausgeführt, es hänge von der rechtlichen Beurteilung der hier in Rede stehenden wasserbaulichen Maßnahme ab, ob nun von einem "im wesentlichen anstandslosen Verfahrensergebnis" die Rede sein könne, was in der Berufung verneint, im Vorlagebericht hingegen bejaht werde. Wenn die wasserbaulichen Maßnahmen, insbesondere die Transportstraße, nämlich nur als bloße besondere bauliche Herstellungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 zu werten seien, so könne die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte nach ständiger einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Einwendungen nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen, sondern gemäß Paragraph eins, der Jurisdiktionsnorm das ordentliche Gericht damit befassen. Die Wasserrechtsbehörde wäre für derartige fischereiliche Belange samt Entschädigungsforderungen nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 lediglich dann zuständig, wenn es sich um Wasserbenutzungsanlagen oder Schutz- oder Regulierungswasserbauten handeln würde. Dies müsse aber hier verneint werden, vor allem könne auch von keinen projektbedingten, d. h. mit dem Bestand und Betrieb der Anlagen naturgemäß verbundenen (wenn auch nur zeitweilig bewilligungspflichtigen) Verunreinigungen im Sinne der Paragraphen 30, Absatz 2, 32, Absatz eins, und. 2 und 15 Absatz eins, WRG 1959 die Rede sein. Denn durch den Bau der Transportstraße und der Deponiefläche könnte höchstens eine bloß geringfügige Gewässerverunreinigung (Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959) eintreten, da inertes Material verwendet werde. Bei Einhaltung der im Spruche aus öffentlichen Rücksichten (Paragraph 105, WRG 1959) aufgenommenen zusätzlichen Bewilligungsbedingungen 4. bis 10. könnten aber Beeinträchtigungen der Wassergüte überhaupt als nahezu ausgeschlossen gelten. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes führe zum Ergebnis, daß die gegenständlichen Einbauten in den Bodensee keiner anderen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterlägen als der des Paragraph 38, WRG 1959, daß daher der Beschwerdeführerin die Erhebung von fischereilichen Einwendungen und Forderungen im Sinne des Paragraph 15, WRG 1959 verwehrt sei und daß die unzulässigerweise erhobenen Einwendungen und Forderungen keinen Anstand im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 darstellten, sodaß die Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend Ermächtigung zur Entscheidung im Namen des Landeshauptmannes befugt gewesen sei.
Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Dezember 1973 richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Fischereirecht, in ihrem Recht auf Parteistellung und in dem Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die hiezu erstatteten Gegenschriften erwogen:

Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischteichen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechten sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird, andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischteichen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechten sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird, andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.

Darnach war vorerst die Frage zu klären, ob es sich gegenständlich, wie die Wasserrechtsbehörde erster Instanz vermeint, um Maßnahmen handelt, die sowohl nach § 32 als auch nach § 38 WRG 1959 einer Bewilligung bedürfen oder um besondere bauliche Herstellungen, die allein nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig sind. Denn eine bloß nach § 38 erteilte Bewilligung vermittelt kein Wasserbenutzungsrecht, sodaß dem Fischereiberechtigten in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zukommt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1957, Slg. Nr. 4439/A).Darnach war vorerst die Frage zu klären, ob es sich gegenständlich, wie die Wasserrechtsbehörde erster Instanz vermeint, um Maßnahmen handelt, die sowohl nach Paragraph 32, als auch nach Paragraph 38, WRG 1959 einer Bewilligung bedürfen oder um besondere bauliche Herstellungen, die allein nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtig sind. Denn eine bloß nach Paragraph 38, erteilte Bewilligung vermittelt kein Wasserbenutzungsrecht, sodaß dem Fischereiberechtigten in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zukommt vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1957, Slg. Nr. 4439/A).

Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß es sich gegenständlich um keine anlagebedingten (projektgemäßen) d.h. mit dem Bestand und den Betrieb der Anlage eines Kiesumschlagplatzes vorhersehbar und typisch verbundenen und nicht bloß möglichen Einwirkungen auf Gewässer handelt, welche die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 begründen würden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1967, Slg. N.F. Nr. 7122/A).Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß es sich gegenständlich um keine anlagebedingten (projektgemäßen) d.h. mit dem Bestand und den Betrieb der Anlage eines Kiesumschlagplatzes vorhersehbar und typisch verbundenen und nicht bloß möglichen Einwirkungen auf Gewässer handelt, welche die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 begründen würden vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1967, Slg. N.F. Nr. 7122/A).

Mit den von der belangten Behörde aus öffentlichen Rücksichten gemäß § 105 WRG 1959 aufgenommenen zusätzlichen Bewilligungsbedingungen 4. bis 10, hat die belangte Behörde hiezu nur angeordnet, was beim Betrieb dieses Kiesumschlagplatzes alles verboten und welche Sicherungen sie bei der Verwendung der herangezogenen Geräte und Transportmittel für notwendig erachtet. Dazu war die belangte Behörde im Rahmen des § 38 WRG 1959 berechtigt.Mit den von der belangten Behörde aus öffentlichen Rücksichten gemäß Paragraph 105, WRG 1959 aufgenommenen zusätzlichen Bewilligungsbedingungen 4. bis 10, hat die belangte Behörde hiezu nur angeordnet, was beim Betrieb dieses Kiesumschlagplatzes alles verboten und welche Sicherungen sie bei der Verwendung der herangezogenen Geräte und Transportmittel für notwendig erachtet. Dazu war die belangte Behörde im Rahmen des Paragraph 38, WRG 1959 berechtigt.

Im Übrigen ist die Ansicht der belangten Behörde, daß durch den Bau der Transportstraße und der Deponiefläche höchstens eine bloß geringfügige Gewässerverunreinigung (§ 32 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959) eintreten könnte, durch die im Sachverhalt angeführten Gutachten der Amtssachverständigen gestützt.Im Übrigen ist die Ansicht der belangten Behörde, daß durch den Bau der Transportstraße und der Deponiefläche höchstens eine bloß geringfügige Gewässerverunreinigung (Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959) eintreten könnte, durch die im Sachverhalt angeführten Gutachten der Amtssachverständigen gestützt.

Verbleibt aber nach diesen Erwägungen eine bloß nach § 38 WRG 1959 genehmigungspflichtige bauliche Herstellung, so müssen die von der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte gegen das vorliegende Projekt nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 erhobenen Einwendungen schon mangels Parteistellung der Bfrin. in einem solchen Verfahren nicht nur unbeachtet bleiben, sondern es wäre von der Berufungsbehörde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auch dahin zu ergänzen gewesen, daß diese Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen werden. Ungeachtet dieser Unterlassung konnte die belangte Behörde von einem im wesentlichen anstandslosen Verfahrensergebnis im Sinne des § 101 Abs. 3 WRG 1959 und dabei davon ausgehen, daß der in der Sache in erster Instanz zuständige Landeshauptmann von Vorarlberg nach dieser Bestimmung mit der Durchführung des Verfahrens die nachgeordnete Bezirkshauptmannschaft Bregenz betrauen und diese ermächtigen konnte, in ihrem Namen zu entscheiden.Verbleibt aber nach diesen Erwägungen eine bloß nach Paragraph 38, WRG 1959 genehmigungspflichtige bauliche Herstellung, so müssen die von der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte gegen das vorliegende Projekt nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 erhobenen Einwendungen schon mangels Parteistellung der Bfrin. in einem solchen Verfahren nicht nur unbeachtet bleiben, sondern es wäre von der Berufungsbehörde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auch dahin zu ergänzen gewesen, daß diese Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen werden. Ungeachtet dieser Unterlassung konnte die belangte Behörde von einem im wesentlichen anstandslosen Verfahrensergebnis im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 und dabei davon ausgehen, daß der in der Sache in erster Instanz zuständige Landeshauptmann von Vorarlberg nach dieser Bestimmung mit der Durchführung des Verfahrens die nachgeordnete Bezirkshauptmannschaft Bregenz betrauen und diese ermächtigen konnte, in ihrem Namen zu entscheiden.

Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und Art. 1 B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972. Wien, am 6. September 1974Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 und Artikel eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,. Wien, am 6. September 1974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000261.X00

Im RIS seit

07.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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