RS Vwgh 1974/9/6 0088/74

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Veröffentlicht am 06.09.1974
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1302/47 E 11. Oktober 1949 VwSlg 1014 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Die Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides iSd § 68 Abs 3 AVG ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dessen Auswirkungen einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten.Die Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides iSd Paragraph 68, Absatz 3, AVG ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dessen Auswirkungen einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000088.X01

Im RIS seit

05.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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