RS Vwgh 2006/12/20 2004/08/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

WKG 1998 §2;

Rechtssatz

Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (Hinweis E 18. Dezember 2003, Zl. 2001/08/0204) und die (u.a.) mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (Hinweis - zur diesbezüglich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Handelskammergesetzes - E 29. März 2006, Zl. 2006/08/0028), ohne dass es dazu eines konstitutiven Akts der Wirtschaftskammer bedürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080170.X01

Im RIS seit

19.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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