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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Die bescheidmäßige Auflösung eines Vereines kann nur vor dem Verfassungsgerichtshof und nicht auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001171.X01Im RIS seit
13.12.2002