RS Vwgh 2006/12/20 2006/13/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §237 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0284 E 2. Juli 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabenpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben (Hinweis E 12.12.1995, 92/14/0174). Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine "persönliche" oder "sachliche" sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006130139.X02

Im RIS seit

19.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten