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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Auch bei Einstellung einer Säumnisbeschwerde nach § 33 Abs 1 VwGG können dem Bfr nur dann Kosten zugesprochen werden, wenn der Kostenantrag rechtzeitig, d. h. in der Säumnisbeschwerde gestellt wurde.Auch bei Einstellung einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG können dem Bfr nur dann Kosten zugesprochen werden, wenn der Kostenantrag rechtzeitig, d. h. in der Säumnisbeschwerde gestellt wurde.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000355.X01Im RIS seit
10.01.2003