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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die durch § 41 Abs 3 VStG 1950 gebotene Möglichkeit, das Strafverfahren ohne Anhörung des Beschuldigten durchzuführen, enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Natur, welche der Beschuldigte noch im weiteren Verfahren vorbringt, zu beachten und dem Beschuldigten auch gemäß § 45 Abs 3 AVG zum Ergebnis später vorgenommener Beweisaufnahmen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Die durch Paragraph 41, Absatz 3, VStG 1950 gebotene Möglichkeit, das Strafverfahren ohne Anhörung des Beschuldigten durchzuführen, enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Natur, welche der Beschuldigte noch im weiteren Verfahren vorbringt, zu beachten und dem Beschuldigten auch gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zum Ergebnis später vorgenommener Beweisaufnahmen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001907.X01Im RIS seit
11.09.1974