RS Vwgh 2006/12/20 2006/12/0122

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LBPG OÖ 1966 §5 Abs2;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs4 Z3;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs6;
LBPG OÖ 1966 §62h Abs1 idF 2005/143;
LBPG OÖ 1966 §7;
LBPG OÖ 1966 §9 Abs1 idF 2005/143;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Behauptung, wonach die Frage des Vorliegens dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 6 Oö LBPG für die Frage der Zurechnung nach § 9 leg. cit. in der hier anzuwendenden Fassung des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2005, vorweg zu beurteilen ist, ist unzutreffend. Die in § 9 Abs. 1 Oö LBPG vorgesehene Zurechnung bewirkt nämlich ausschließlich eine Veränderung des in § 7 Oö LBPG umschriebenen, von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit abhängigen Ausmaßes des Ruhegenusses im Verhältnis zur Ruhegenussbemessungsgrundlage. Eine Hintanhaltung der in § 5 Abs. 2 Oö LBPG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes vorgesehenen Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage selbst bewirkt die in Rede stehende Zurechnung jedoch nicht. Es ist daher für die Frage der Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 Oö LBPG bedeutungslos, ob die in § 5 Abs. 2 leg. cit. vorgesehene Kürzung entfällt oder nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120122.X02

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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