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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §7 Abs3;Beachte
Besprechung in: ZVR 1975/76, S 114;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0666/69 E 12. Jänner 1970 VwSlg 7704 A/1970 RS 1Stammrechtssatz
Auch wenn nur der Lenker des Kraftfahrzeuges verletzt worden ist und dieser den Unfall selbst angezeigt hat, sind die Bestimmungen des § 99 Abs 6 lit a StVO nicht mehr anwendbar, weil dann nicht mehr davon gesprochen werden kann, daß "lediglich Sachschaden" entstanden ist.Auch wenn nur der Lenker des Kraftfahrzeuges verletzt worden ist und dieser den Unfall selbst angezeigt hat, sind die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO nicht mehr anwendbar, weil dann nicht mehr davon gesprochen werden kann, daß "lediglich Sachschaden" entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000379.X01Im RIS seit
13.01.2003