RS Vwgh 1974/9/12 1773/73

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Veröffentlicht am 12.09.1974
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §14 Abs1;

Rechtssatz

Eine "Kreditaufnahme bei einem Ausländer" liegt nur dann vor, wenn die Geldverpflichtung des Deviseninländers einen Vertragszweck oder zumindest einen bei normalem Ablauf der Geschehnisse sich regelmäßig realisierenden Vertragsinhalt bildet; dies ist bei langfristig abgeschlossenen Bestandverträgen selbst dann nicht der Fall, wenn der Devisenausländer den Bestandzins im voraus zu bezahlen und unter bestimmten Voraussetzungen bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen aliquoten Rückforderungsanspruch hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001773.X01

Im RIS seit

12.09.1974

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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