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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §14 Abs1;Rechtssatz
Eine "Kreditaufnahme bei einem Ausländer" liegt nur dann vor, wenn die Geldverpflichtung des Deviseninländers einen Vertragszweck oder zumindest einen bei normalem Ablauf der Geschehnisse sich regelmäßig realisierenden Vertragsinhalt bildet; dies ist bei langfristig abgeschlossenen Bestandverträgen selbst dann nicht der Fall, wenn der Devisenausländer den Bestandzins im voraus zu bezahlen und unter bestimmten Voraussetzungen bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen aliquoten Rückforderungsanspruch hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001773.X01Im RIS seit
12.09.1974Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013