Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0991/72 E VS 26. Juni 1974 VwSlg 8643 A/1974 RS 1Stammrechtssatz
Die Besetzung einer schulfesten Stelle und die Ernennung eines Landeslehrers auf einen anderen Dienstposten sind zwei voneinander verschiedene Verfügungen, die erforderlichenfalls gleichzeitig zu erfolgen haben und miteinander verbunden werden können. Kein Hinweis findet sich dafür, daß das Dekret über die Ernennung auch die Entscheidung über die Verleihung der schulfesten Stelle zu enthalten hätte. Die Entscheidung über die Verleihung einer schulfesten Stelle ist ein Bescheid, der der Begründungspflicht gemäß § 10 DVG in Verbindung mit §§ 58 Abs 2 und 60 AVG 1950 unterliegt.Die Besetzung einer schulfesten Stelle und die Ernennung eines Landeslehrers auf einen anderen Dienstposten sind zwei voneinander verschiedene Verfügungen, die erforderlichenfalls gleichzeitig zu erfolgen haben und miteinander verbunden werden können. Kein Hinweis findet sich dafür, daß das Dekret über die Ernennung auch die Entscheidung über die Verleihung der schulfesten Stelle zu enthalten hätte. Die Entscheidung über die Verleihung einer schulfesten Stelle ist ein Bescheid, der der Begründungspflicht gemäß Paragraph 10, DVG in Verbindung mit Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG 1950 unterliegt.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001070.X02Im RIS seit
08.10.2002